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Die Möglichkeit der Beeinflussung der Beiträge im Rentenalter
Durch den Wegfall des Arbeitgeberanteils im Rentenalter verdoppelt sich - wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Beitragsbelastung der Vollversicherung zunächst. Im Gegensatz zur GKV erfolgt jetzt jedoch eine Reduzierung des Beitrags in der PKV durch zusätzlich angesparte Alterungsrückstellungen (§ 12 a Versicherungsaufsichtsgesetz). Hiermit ist Folgendes gemeint: In den laufenden Beitragszahlungen für die private Krankenversicherung ist ein Teil für die zu erwartenden hohen Leistungsansprüche im Alter enthalten, die so genannte Alterungsrückstellung. Diese Alterungsrückstellungen werden während der gesamten Versicherungszeit gewinnbringend angelegt und erzielen Zinsen bzw. Kapitalerträge.
Die Versicherten erhalten für ihre Alterungsrückstellungen eine Verzinsung von 3,5 Prozent. Erreichte Zinsanteile, die über 3,5 Prozent hinausgehen, werden den Versicherten zu einem bestimmten Anteil zusätzlich gutgeschrieben und senken mit Erreichen des 65. Lebensjahrs die Beitragszahlungen ab (§12a VAG) . Ganz entscheidend für die Höhe dieser Absenkung ist daher logischerweise die Dauer der Versicherungszeit vor dem 65. Lebensjahr. Je länger versichert, desto höher die Absenkung.
Zusätzlich entfällt das Tagegeld (Einkommensausgleich ab dem 43. Krankheitstag), da Rentenansprüche auch bei Krankheit gezahlt werden, so dass auch dies zu einer Beitragssenkung führt. Sollte es unterm Strich dennoch zu einer nicht tragbaren Mehrbelastung durch das Fehlen des Arbeitgeberteils kommen und ein zu geringes Einkommen im Rentenalter vorliegen, bietet die private Krankenversicherung darüber hinaus diverse Möglichkeiten der Beitragssenkung.
Der Basistarif
Grundsätzlich gibt es in der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, das Leistungsniveau zu reduzieren, z. B. vom Einbett- zum Zweibettzimmer bzw. zum Mehrbettzimmer, bei den Zahnersatzprozentsätzen, bei der Selbstbeteiligung u.v.m. Jede Reduzierung hat eine Beitragssenkung zur Folge, so dass durch die Vielzahl der Tarifmöglichkeiten ein Leistungspaket so geschneidert werden kann, das den individuellen Beitrags- und Leistungsvorstellungen nachkommt. Senkt man die Leistungen wie in der Beispielrechnung der Familiensituation sogar auf das Niveau der Gesetzlichen - und erst dann haben wir einen tatsächlichen Preisvergleich -, so zahlt ein heute 70-Jähriger mit einem Eintrittsalter von 39 Jahren einen Beitrag von ca. 150,- Euro monatlich. Ein frühes Eintrittsalter garantiert demnach einen günstigen Beitrag im Alter. Grundlage hierfür ist der Basistarif, der den Mindestleistungen der Gesetzlichen gleichkommt. Dieser Basistarif wurde als Reaktion der Privaten auf die Gesundheitsreform in der GKV im Jahr 1988 entwickelt. Die Zielrichtung ist und war, diesen Tarif zu einem günstigeren Beitrag anzubieten als die bisherigen Standardtarife.
Der Standardtarif
Eine weitere Sicherheit im Rentenalter wurde durch die Einführung des Standardtarifs gewährt. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes muss die PKV seit dem 1. Juli 1994 Versicherungsnehmern im Rentenalter einen finanziell günstigen Beitrag anbieten.
§ 257 Abs. 2a SGB V
... wenn das Versicherungsunternehmen sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherung von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ( § 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.
Der Standardtarif für ältere Versicherte garantiert dem Privatversicherten, dass er keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV. Die Leistungen des Standardtarifes sind mit den Leistungen der Krankenkassen vergleichbar. Aufnahmeberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen versichert waren. Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person kein weiterer Krankheitskostenteil oder Vollversicherung bestehen. Die Praxis zeigt allerdings, dass dieser Tarif nicht angenommen wird. Zum 31.12.1997 waren bundesweit weniger als 2.000 Rentner in diesen Tarif gewechselt. Daraus lässt sich ableiten, dass die älteren Versicherten mit ihren Tarifen zufrieden sind.
Die Beitragsentlastungstarife
Nach Anlage D Abs. 1 Nr. 3 VAG sind die Unternehmen der PKV gehalten, Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter zu bieten. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten hierzu i.d.R. zwei grundsätzliche Programme an, die beide oft unter dem Namen Beitragssicherungsprogramm vorzufinden sind. Die Prinzipien sind jedoch identisch. Der Versicherungsnehmer nimmt einen Teil seiner Ersparnis und setzt diesen für eine zusätzliche Altersrückstellung ein. Ziel ist es, ab dem Rentenalter den dann vorliegenden Beitrag zu senken. Dabei legt ein festgesetzter Monatsbeitrag die Höhe der Beitragsminderung von vornherein fest. Hierzu werden Gewinnanteile aus Zinserträgen solcher Tarife auf den Beitrag oder die monatlichen Ausschüttungen umgelegt. Ab einem vereinbarten Zeitpunkt, i.d.R. das 65. Lebensjahr, wird der Beitrag im Rentenalter um die vereinbarte Summe reduziert. Die zwei Typen unterscheiden sich im Träger. In dem ersten Modell ist das Beitragssenkungsprogramm ein eigener Tarifbaustein der Krankenversicherung, der direkt an die Vollversicherung gekoppelt ist. In diesem Modell ist der Arbeitgeber verpflichtet, 50 Prozent des Beitrags mitzufinanzieren. Im Fall einer vorzeitigen Kündigung fallen die eingezahlten Gelder zurück an die Versicherungsgemeinschaft. Der Kunde kann die Sparanteile nicht mitnehmen.
Beim zweiten Modell ist der Träger eine autarke Rentenversicherung. In dieser Version gibt es keine rechtliche und ökonomische Verbindung zur Krankenvollversicherung. Es besteht ein zusätzlicher eigenständiger Vertrag. Der Arbeitgeber wird nicht in die Beitragszahlung einbezogen. Der Versicherungsnehmer kann aber bei vorzeitiger Beendigung des Krankenversicherungsvertrags den Vertrag weiterführen oder ihn zu einem Rückkaufswert einlösen. Diese Verträge werfen im Regelfall auch eine höhere Rendite aus.
Durch den Wegfall des Arbeitgeberanteils ist es sinnvoll, über Beitragsentlastung im Rentenalter nachzudenken. Ein früher Eintritt in solche Tarife kann bei einem geringen Aufwand viel bringen. Die Gesetzliche steht dem nicht nach. Allerdings gibt es dort keine Bemühungen um Beitragsreduzierung, obwohl der Monatsbeitrag bei überdurchschnittlichem Einkommen im Vergleich zur Privaten deutlich höher liegt.
Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent
Mit dem Gesundheitsreformgesetz sind eine Reihe neuer Regelungen für Privatversicherte in Kraft getreten. Den größten Stellenwert nimmt der zehnprozentige Sicherheitszuschlag ein.
Neuversicherte müssen seit dem 1.1.2000 bis zum 60. Lebensjahr einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihre Prämie zahlen. Dies betrifft die Prämie der Vollversicherung. Das Krankentagegeld und die Pflegeversicherung bleiben unberührt. Der Zuschlag soll helfen, die Prämie ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Ab dem 80. Lebensjahr sind aus den angesammelten Rückstellungen Beitragsreduzierungen bis hin zur kostenlosen Krankenversicherung möglich.
Durch die in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Altersrückstellungen und der Regelung § 12 a VAG bezüglich der Mittelverwendung der Rückstellungen ist eine Stabilität der Beiträge ohnehin schon sehr sicher. Die erneuten Rückstellungen wurden deshalb von der Versicherungswirtschaft nur ungern angenommen. Dennoch bedeuten sie ein weiteres Sicherungsinstrument, dessen Auswirkungen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Wir unterscheiden bei dieser Neuregelung vier Phasen.
Abbildung 9: Das Vierphasenmodell zur Beitragsentlastung
Quelle: Eigene Darstellung nach dem Gesundheitsreformgesetz
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Beitragsentlastung im Alter zu erwarten ist. Grundsätzlich gilt, dass die Krankenversicherungsunternehmen keine Garantien für die Höhe der Limitierungen übernehmen. Aus diesem Grunde sind nur Schätzungen bei zu erwartender Verzinsung möglich. Zudem ist die Höhe der Beitragsentlastung davon abhängig, wie lange die Person versichert war und welche Tarifkombination gewählt wurde. Um dennoch eine Größenordnung angeben zu können, wurden mathematische Abteilungen von privaten Krankenversicherungsunternehmen befragt. An einem exemplarischen Beispiel wurden die Auswirkungen dieser zusätzlichen Rückstellungen aufgezeigt. Bei einer Nettoverzinsung von 7 Prozent (entspricht in etwa der Durchschnittsverzinsung bei privaten Krankenversicherungsunternehmen) hat ein mit 30 Jahren eingetretenes Mitglied ab dem 65. Lebensjahr keine weiteren Beitragsanpassungen und ab dem 80. Lebensjahr ist es sogar beitragsfrei versichert.
Abbildung 10: Auswirkungen des zehnprozentigen Beitragszuschlags
Quelle: Eigene Nachstellung von Angaben aus der mathematischen Abteilung eines PKV- Unternehmens
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