Das Rentenalter
Den vielen Vorteilen der privaten Krankenversicherung stand in der Vergangenheit für manche ein Nachteil gegenüber: stark gestiegene Beiträge im Alter. Das führte gelegentlich auch zu Kritik. Zu kurz kommt in dieser Diskussion allerdings die Beitragsentwicklung der Gesetzlichen im Rentenalter. Deshalb ist es notwendig, beide Systeme zu analysieren und auf die jeweilige Beitragskalkulation einzugehen.
Die Beiträge der Rentner in der GKV
Wie auch im Berufsleben wird die Höhe der Beiträge im Rentenalter von der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben. Vor 1983 waren die Rentner in der gesetzlichen Krankenkassen allerdings beitragsfrei versichert. Seit 1983 müssen sich die Rentner an den Kosten ihrer Krankenversicherung mit einem Rentenbeitrag beteiligen. Grundlage sind die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge haben sich seitdem wie folgt im Prozentsatz erhöht:
| 1983 |
1,00 % |
| 1984 |
3,00 % |
| 1985 |
4,50 % |
| 1986 |
5,20 % |
| 1987 |
5,90 % |
| 1989 |
6,45 % |
| 1990 |
6,40 % |
| 1991 |
6,10 % |
| 1992 |
6,25 % |
| 1993 |
6,70 % |
| 1995 |
7,10 % |
| 1996 |
7,60 % |
| ab 1997 |
individueller Satz |
Entscheidend für die Beitragskalkulation ist die Beitragsbemessung seit 1993. Zusätzlich zu dem Krankenversicherungsbeitrag der Rentner ist 1993 auch die Beitragspflicht bei freiwilligen Mitgliedern für die der Rente vergleichbaren Alterseinnahmen eingeführt worden. Seit 1993 werden für freiwillige Mitglieder nach § 238 a SGB V auch andere Einnahmequellen wie betriebliche Altersversorgung, Zinserträge, Mieterträge, Rentenversicherungen oder sonstige zu versteuernde Einnahmen bis in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Feststellung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen. Unter freiwilligen Mitgliedern im Rentenalter versteht das SGB V diejenigen Rentner, die in ihrer zweiten Berufshälfte mindestens zu einem Zehntel freiwillig versichert waren. Das bedeutet: Freiwillige Mitglieder der GKV müssen auch als Rentner, bei entsprechend hohen zusätzlichen Einnahmen, weiter Höchstsätze in die GKV einzahlen. Ein freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen im Rentenalter mit folgenden Einkünften hat in einer Krankenkasse mit dem Durchschnittssatz von 14,5 Prozent zzgl. 1,7 Prozent Pflege folgenden Beitrag zu entrichten :
Tabelle 6: Beispielrechnung eines freiwillig versicherten Rentners in der GKV
| Einkunftsart |
Höhe des Einkommens |
Monatsbeitrag |
| BfA-Rente |
1.500,00 Euro |
243,00 Euro |
| Zuschuss zum Beitrag (BfA) |
./. |
121,50 Euro |
| Betriebliche Altersversorgung |
750,00 Euro |
121,50 Euro |
| Private Rentenversicherung |
500,00 Euro |
81,00 Euro |
| Mieteinnahmen |
500,00 Euro |
81,00 Euro |
| Zinserträge |
200,00 Euro |
32,40 Euro |
| Gesamt |
3.450,00 Euro |
437,40 Euro |
Der Arbeitgeber darf in die Verpflichtung von Zuschüssen im Rentenalter nicht mehr herangezogen werden, so dass dieser Beitrag voll von Versichertenseite zu zahlen ist. Lediglich die gesetzliche Rentenversicherung trägt 50 Prozent des Beitrags aus der gesetzlichen Rente, in diesem Beispiel 50 Prozent von 243,00 Euro. Das ergibt eine Beitragsreduzierung von 121,50 Euro. Diese Summe wird aber auch den Privatversicherten als Zuschuss eingeräumt.
Durch die gesetzlichen Veränderungen ergibt sich eine Beitragseinstufung, die im Folgenden grafisch dargestellt wird. In diesem Fall geht die Person mit einem Rentenanspruch von 1.000 Euro und zusätzlichen Einnahmen von 1.500 Euro mit 65 Jahren in den Ruhestand.
Abbildung 8: Beitragsentwicklung in der KVdR
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an die neue Gesetzgebung
Der Beitragsverlauf zeigt die überproportionale Beitragseinstufungsentwicklung im Rentenalter.
Personen, die vor 1994 in den Ruhestand gegangen sind, behalten ihren Status und damit auch niedrige Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für Personen, die seit 1994 in Rente gegangen sind, gilt: Alle zusätzlichen Einnahmen neben der Rente unterliegen dem vollen individuellen Beitragssatz der jeweiligen GKV, maximal bis zum jeweiligen Höchstsatz dieser GKV, abzüglich des Zuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung. Da diese Änderung erst seit 1994 gilt und daher noch wenige Neurentner betrifft, mag es auch der Grund sein, warum dies bei GKV-Versicherten kaum bekannt ist.
Durch die Tatsache, dass zusätzliche Einnahmen nur für freiwilligversicherte Personen zur Beitragsberechnung herangezogen werden müssen und pflichtversicherte Personen davon ausgeschlossen werden kam es zu einer Verfassungsklage. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hielt diese Ungleichbehandlung für verfassungswiedrig und gab der Regierung bis zum 31.3.2002 Zeit die Gesetzesgebung zu verändern. Angesichs der Bundestagswahlen im September 2002 wurde eine Reformdiskussion für das Gesundheitswesen vermieden, so dass der Termin verstrich und die alte Regelung wieder Gültigkeit bekam. D.h. das zur Beitragsberechnung nur die gesetzliche Rente und die betriebliche Altersversorgung zugrundegelegt (§ 240 SGB V) werden und sonstige Einnahmen, wie Zinsen, private Renten und Mieteinnahmen keine Berücksichtigung finden. Aufgrund der Finanzierungsnöte der GKV ist aber davon auszugehen, dass mit den nächsten Gesundheitsreformen diese Einkommenarten wieder beitragspflichtig werden und dann auch für Pflichtversicherte.
Durch die Finanzierungsschwierigkeiten der Renten- und Krankenversicherung sind weitere Beteiligungen der Rentner zu erwarten. Der Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die nächsten zehn Jahren wahrscheinlich nicht haltbar.
Die Beiträge der Rentner in der PKV
Maßgebend für die Höhe des Beitrags der Rentner in der PKV ist das Eintrittsalter, denn eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistung aufgrund des Älterwerdens der versicherten Person ist auf die Dauer des Versicherungsverhälnisses nach § 8a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ausgeschlossen. Ein 70-jähriger Rentner, der mit 35 Jahren eingetreten ist, zahlt somit keinen deutlich höheren Beitrag als ein gerade mit 35 Jahren eingetretenes Mitglied. Die folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, dass bei einem frühen Eintrittsalter die Belastung bei einer privaten Krankenversicherung nicht hoch sind.
Tabelle 7: Beiträge von Rentnern in der PKV
Beispiel: (Stand 01.01.03)
| Geschlecht |
Mann |
|
Geschlecht |
Mann |
| Geburtstag |
30.12.20 |
|
Geburtstag |
07.03.34 |
| Eintrittsalter |
34 Jahre |
|
Eintrittsalter |
36 Jahre |
| Tarif (DKV) |
AD1, ZD1, SD3 |
|
Tarif (DKV) |
AD1, ZD1, SM7 |
| Monatsbeitrag |
326,49 Euro |
|
Monatsbeitrag |
358,39 Euro |
Grundlage für die günstigen Beiträge ist somit ein junges Eintrittsalter. Personen, die älter als 50 Jahre sind und voraussichtlich nicht über ein außerordentlich hohes Einkommen im Alter verfügen werden, sollte man deshalb raten, in der Gesetzlichen zu bleiben. Für alle anderen Personen ist die Private interessant. Durch das Alterrückstellungsverfahren werden jährlich Milliardenbeträge für die Beitragslimitierung der Rentner in der PKV eingesetzt.
Dennoch wurden die Beiträge für Rentner zwischen 1989 und 1995 auch bei einem günstigen Eintrittsalter stärker angezogen. Das lag daran, dass die Krankenversicherung in der GKV im Rentenalter vor 1983 kostenlos war. Aus diesem Grunde sind 50 Prozent der Privatversicherten als Rentner in die Gesetzliche zurückgegangen - mit der Konsequenz, dass das Bundesaufsichtsamt für Versicherungen die privaten Krankenversicherer gezwungen hat, diesen Abgang in die Kalkulation der Altersrückstellungen einzubeziehen. Mit der Gesundheitsreform hat der damalige Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm 1989 den Wechsel aus der Privaten in die Gesetzliche unterbunden. Somit waren für die vor 1989 eingetretenen Mitglieder nicht ausreichende Altersrückstellungen gebildet worden. Dies hatte einen außergewöhnlichen Beitragsanstieg zur Folge, der dennoch je nach Versicherungsunternehmen recht moderat ausfiel. Die PKV hat die Altersrückstellungen seit 1989 sukzessiv erhöht und den neuen Bedingungen angepasst. Nach 1989 neu eingetretene Mitglieder tangiert die alte Problematik deshalb nicht.
Die Limitierung von Beitragsanpassungen und Beitragsrückerstattungen
Die notwendigen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung werden regelmäßig limitiert (reduziert): durch so genannte Einmalbeiträge aus den erzielten Überschüssen des Kapitalanlagegeschäfts sowie aus den Überschüssen des laufenden Geschäfts der einzelnen PKV-Unternehmen. § 4 VAG Überschussverordnung schreibt vor, dass mindestens 80 Prozent aller erzielten Überschüsse an die Versicherten zurückfließen müssen. Hier ist von großer Bedeutung, dass die Ansammlung von Alterungsrückstellungen gerade in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden konnte und damit wiederum immer höhere Kapitalerträge erzielt werden können. Steigende Kapitalerträge aus steigenden Kapitalanlagen erleichtern die Überschussbildung und erlauben es, den Versicherten immer mehr Mittel zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nach Abzug aller Kosten und der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsanteilsverwendungen für die Versicherten verbleiben hier noch hohe Überschüsse, die jetzt zur Reduzierung der Beiträge verwendet werden können. Üblicherweise geschieht dies bei einer notwendigen Beitragsanpassung, um diese für die Versicherten nicht zu hoch ausfallen zu lassen. Eine weitere Form der Überschussverwendung kennt die PKV als Barausschüttung an die gesund gebliebenen Versicherten (Beitragsrückerstattung).