Private Krankenversicherung
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Die Einkommensreduzierung

Ein anderes unerwünschtes Szenario ist eine Einkommensreduzierung unter die Bemessungsgrenze oder die Anhebung der Bemessungsgrenze über das Gehaltsniveau.
Grundsätzlich sind Angestellte nach § 5 Abs. 1 SGB V pflichtversichert. Dort heißt es:

Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Ausnahmen regelt der § 6 Abs. 1 SGB V:

Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Durch die Regelungen dieser Paragraphen müssen alle Versicherten, deren Einkommen unter der JAEG liegt, in den gesetzlichen Krankenkassen versichert werden. Wie auch bei Arbeitslosigkeit müssen Privatversicherte, die unter die JAEG fallen, wieder zurück in die GKV. Hier allerdings bieten die Privaten nur kostenpflichtige Anwartschaften an, da generell davon ausgegangen wird, dass der Fall unter die JAEG i.d.R. von Dauer ist. Auch hier gilt diese Regelung bis zum 55. Lebensjahr.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die gesetzliche Krankenversicherung trotz der angeblichen Unwiderrufbarkeit der Systementscheidung für Ausnahmesituationen wie Arbeitslosigkeit und Einkommensminderung weiterhin als Auffangnetz auch für Privatversicherte gilt.

Private Krankenversicherung Vergleich
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