Die Kündigung durch den Versicherer
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Kündigungsmodalitäten für die Versicherten und die Versicherungsunternehmen geregelt. Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist grundsätzlich beiden Vertragsparteien möglich. Der Versicherte kann den Vertrag jederzeit je nach Versicherungsgesellschaft zum Ende eines Versicherungsjahrs bzw. Kalenderjahrs bei einer Mindestvertragsdauer von 2 bis 3 Jahren sowie bei jeder Beitragsanpassung kündigen. Dem Versicherer hingegen fehlt ein solches Instrument. Nach § 14 AVB verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankenkostenversicherung. Unter dem ordentlichen Kündigungsrecht versteht das Versicherungsgewerbe die Kündigung durch eine Risikoerhöhung oder einen Schadensfall, wie beispielsweise das Älter- oder Krankwerden. Das ist in der Krankenvollversicherung ausgeschlossen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt bestehen. Darunter versteht man die Kündigung durch vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (falsche oder unterlassene Angaben im Antrag), Nichtzahlung der Prämie und arglistige Täuschung (Rechnung fälschen etc.).
Die individuelle risikobezogene Beitragsanpassung
Fast jährlich müssen die Versicherungsunternehmen die Beiträge aufgrund der Ausgabenentwicklung anpassen. Diese Anpassungen betreffen aber die gesamte Risikogruppen, nicht eine einzelne Person. Dennoch taucht in der Diskussion "privat" oder "gesetzlich" ständig die Angst eines Risikozuschlags bei Krankheit auf. Diesen nachträglich zu verhängen ist von Versicherungsseite nach § 8a Abs. 4 AVB ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt wie im letzten Kapitel die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Einen Risikozuschlag kann ein Versicherungsunternehmen nur dann verhängen, wenn die Person bei Krankheit eine Mehrleistung beantragt. Möchte ein Versicherungsnehmer als Beispiel vom Mehrbettzimmertarif ins Einbett umstellen, so darf der Versicherer das Risiko neu prüfen. Würde diese Regelung nicht gelten, so könnte jeder die günstige Mindestleistung abschließen, um dann bei Krankheit die Leistungen wieder zu erhöhen.
Zusammenfassend kann auch hier wieder gesagt werden, dass eine Kündigung oder Erhöhung der Beiträge von Seiten des Versicherers nicht aufgrund von Älter oder Krankheit einer einzelnen Person ausgesprochen werden kann. Eine solche Vorgehensweise könnte nur aus einer arglistigen Verhaltensweise des Versicherungsnehmers resultieren.