Private Krankenversicherung
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Die Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit kann in der heutigen, sich stetig bewegenden Wirtschaft jeden treffen. Sie hat geringere Einnahmen zur Konsequenz. In einer solchen Situation kann der Monatsbeitrag, der dann zu 100 Prozent von Versicherungsnehmerseite zu tragen wäre, eine erhebliche Belastung darstellen. Im § 5 SGB V Abs. 2 wird die Arbeitslosigkeit geregelt. Dort heißt es:

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Durch diese Regelung werden alle Arbeitslosen in der Gesetzlichen pflichtversichert. Jeder privat versicherte Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, muss in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, oder er kann sich, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind, von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Möglich ist auch eine Anwartschaftsversicherung, welche die Vorteile wie ein günstiges Eintrittsalter oder den Gesundheitsstatus für den Versicherungsnehmer einfriert, um nach Ende der Arbeitslosigkeit weiter zu den vorherigen Bedingungen versichert zu sein. Diese Anwartschaftsversicherung wird je nach Unternehmung temporär begrenzt und ist teilweise kostenpflichtig. Im Rahmen von Vorpensionierungsregelungen (z.B. Altersteilzeit, flexibles Altersruhegeld, etc.) wird häufig das Arbeitslosengeld als Baustein der Finanzierung dieser Modelle integriert. Aus diesem Grunde wurden viele Arbeitnehmer kurz vor dem Rentenalter wieder pflichtversichert und fielen in die GKV zurück. Um dieses zu verhindern wurde zum 1.1.2001 das Gesetz zur Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit modifiziert und auf Personen die noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht haben begrenzt.

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