Private Krankenversicherung
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Sind private Krankenversicherungen rückversichert?

Bei der Rückversicherung nimmt ein Versicherungsunternehmen (VU) bei einem anderen Versicherungsunternehmen Rückdeckung für solche Wagnisse, die wegen ihrer Größe und Gefährlichkeit seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Bei der Rückversicherung bestehen keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Rückversicherer und dem Versicherungsnehmer des Erstversicherer. Bei der Mitversicherung gewähren mehrere Erstversicherer gemeinsam einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, indem jeder Mitversicherer dem Versicherungsnehmer unmittelbar für seinen im Versicherungsschein bezeichneten Anteil haftet. Die Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der Aufsicht, soweit sie die Rückversicherung ausschließlich betreiben. Von besonderer Bedeutung für die Rückversicherung ist das Prinzip der Folgepflicht. Unter Folgepflicht versteht man, dass der Rückversicherer für seinen Anteil an allen Entscheidungen des Erstversicherer hinsichtlich des rückversicherten Wagnisses gebunden ist. Bei der Einzelrückversicherung, die meist fakultativ abgeschlossen wird, d. h. der Erstversicherer kann sich von Fall zu Fall frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er dem Rückversicherer Anteile anbieten will, der Rückversicherer kann die Angebote annehmen oder ablehnen. Für den Erstversicherer besteht ein Nachteil darin, dass er nicht weiß, ob der Rückversicherer das Angebot ablehnt oder annimmt. Außerdem erfordern Rückversicherungen, die von Fall zu Fall abgeschlossen werden, eine zeitraubende Bearbeitung und damit hohe Verwaltungskosten. Bei der laufenden (obligatorischen) Rückversicherung verpflichtet sich der Erstversicherer, alle Risiken eines Versicherungszweiges, die eine bestimmte Versicherungssumme überschreiten, rückzuversichern. Der Rückversicherer ist zur Annahme verpflichtet. Die Haftung beginnt gleichzeitig mit dem Erstversicherer. Bei der fakultativ-obligatorischen Rückversicherung kann der Erstversicherer anbieten, der Rückversicherer muß annehmen.


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