Können Beiträge zur Krankenversicherung von der Steuer abgesetzt werden?
Nach § 10 (1) EstG sind im Rahmen des Abzugs von Sonderausgaben Beiträge zu
Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie – nach den
Voraussetzungen des § 10 (2) EstG – Beiträge zur Lebensversicherung (als
sog. Vorsorgeaufwendung) abzugsfähig.
Beiträge für die private Krankenversicherung können also als Vorsorgeaufwendung
steuerlich geltend gemacht werden und sind über die Antragsveranlagung bzw.
die Einkommensteuererklärung vom Einkommen abzugsfähig.
Seit 1995 gibt es für Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung einen
Sonderausgabenhöchstbetrag von DM 360 – wenn der Versicherte nach dem 31.
Dezember 1957 geboren ist.
Bei Arbeitnehmern sind die als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbeträge oft
durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft. In diesem Fall führen Beiträge zur
PKV nicht mehr zu Steuervorteilen.