Private Krankenversicherung
 Private Krankenversicherung

| Home | Sitemap | Kontakt | Wir über uns |

Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung

Was versteht man unter dem Standardtarif?

Die Voraussetzungen für den Beitragszuschuß des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag sind durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.Dezember 1992 neu geregelt worden. Nach § 257 Abs. 2 a SGB V ist die Zahlung des Zuschusses für eine private Krankenversicherung ab 1.Juli 1994 u.a. davon abhängig,

"...dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine Versicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem zuschußberechtigten Versicherungsschutz verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen denen des SGB V bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt."

Zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die die zuschußberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen (§257 Abs.2b SGB V). Die Ausgestaltung des Spitzenausgleichs und die Einzelheiten des Standardtarifs sind - wie im Gesetz festgelegt - zwischen dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen vereinbart worden. Das BAV war dabei nicht Genehmigungsbehörde, sondern "Vertragspartner" des PKV-Verbandes.

Nach der Vorgabe Des Sozialgesetzgebers müssen die Leistungen des Standardtarifs den Leistungen der GKV bei Krankheit vergleichbar sein. Ohne dass dabei der Charakter eines privaten Krankenversicherungsschutzes verlorengeht, orientieren sich die tariflichen Leistungen am Niveau der GKV wegen der gleichzeitig vorgeschriebenen Bindung an den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. In den wesentlichen Leistungsbereichen gelten folgende Erstattungsregelungen:

Bei ambulanter Heilbehandlung durch Ärzte die Erstattung der Gebühren für Überwiegend persönliche ärztliche Leistungen bis zum 1,7fachen, für überwiegend medizinisch-technische ärztliche Leistungen bis zum 1,3fachen und für Laborleistungen bis zum 1,1fachen Gebührensatz der GOÄ zu 100 v.H. Soweit die Gebühren im Rahmen der Regelspanne der GOÄ (bis zum 2,3-/1,8-/1,3fachen) jedoch über dem 1,7-/1,3-/1,1fachen Gebührensatz liegen, erfolgt eine Erstattung zu 80%, mindestens aber in Höhe des 1,7-/1,3-/1,1fachen Gebührensatzes;

bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung erfolgt für folgende Leistungen eine Erstattung in Höhe von 80% des Rechnungsbetrages, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelspanne liegen: Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung; Kronen und Brücken in metallischer Ausführung mit Verblendung bis zum Zahn 5; Prothesen; funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungten; implantologische Leistungen, begrenzt auf das Einbringen von zwei Implantaten in den zahnlosen Unterkiefer und den darauf zu befestigenden Zahnersatz; Heil- und Kostenplan sowie vorbereitende Maßnahmen. Bei Überschreiten dieser Gebührensätze sinkt der Erstattungssatz auf 60%. Mindestens werden aber 80% des 1,7-/1,3-/1,1fachen erstattet. Bei allen übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt die gleiche Erstattungsregelung wie bei der ambulanten ärztlichen Heilbehandlung;

Aufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien werden zu 60 v.H. erstattet. Basis hierfür ist ein speziell für den Standardtarif entwickeltes PKV-eigenes "Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen", das auf dem einheitlichen GKV-Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) basierte. Das BEL II wurde dabei ergänzt um weitere Leistungspositionen, die für einen PKV-Versicherungsschutz als unverzichtbar betrachtet werden;

für stationäre Heilbehandlung werden 100v.H. der 12 DM pro Tag (für längstens 14 Tage Krankenhausaufenthalt) übersteigenden Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen erstattet;

für häusliche Behandlungspflege, Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel und Hilfsmittel ist ein Erstattungssatz von 80 v.H. vorgesehen.

Der Selbstbehalt, der sich aus den prozentualen Selbstbeteiligungen des Versicherten in den verschiedenen Leistungsbereichen ergibt, ist insgesamt auf einen Betrag von 600 DM pro Kalenderjahr begrenzt. Ist dieser Betrag erreicht, erfolgt eine Erstattung von 100 v.H.

Der finanzielle Spitzenausgleich, an dem teilzunehmen die Krankenversicherungsunternehmen, die den Standardtarif anbieten, durch das Gesetz verpflichtet worden sind, ist notwendig, um, unabhängig davon, wie die Alterszusammensetzung im Bestand der einzelnen Unternehmen ist, die Beitragsbegrenzung zu gewährleisten. Dazu wird berechnet, welche Beiträge aufgrund der Kappung der Beiträge im Standardtarif dem einzelnen Unternehmen - nach Überschreiten einer Interessenquote - fehlen. Da in dem Spitzenausgleich nur die Altersstruktur und nicht vom Unternehmen beeinflußbare Risiken ausgeglichen werden sollen, erfolgt die Berechnung nach einem pauschalierten Verfahren. Die genannten Fehlbeträge werden nach einem Schlüssel, der von den Beständen in den Tarifen, die zum Überwechseln in den Standardtarif berechtigen, und von den Beständen im Standardtarif - mit und ohne Beitragskappung - abhängen, auf alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Unternehmen aufgeteilt.


Private Krankenversicherung Vergleich
Private Krankenversicherung