Private Krankenversicherung
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Was bewirkt der gesetzliche Zuschlag von 10 %?

Mit dem Gesundheitsreformgesetz sind eine Reihe neuer Regelungen für Privatversicherte in Kraft getreten. Den größten Stellenwert nimmt der 10%ige Sicherheitszuschlag ein. Neuversicherte müssen ab dem 1.1.2000 bis zum 60. Lebensjahr einen 10%igen Zuschlag auf ihre Prämie zahlen. Dies betrifft die Prämie der Vollversicherung, das Krankentagegeld und die Pflegeversicherung bleiben unberührt. Der Zuschlag hat den Hintergrund, die Prämie ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Ab dem 80. Lebensjahr sind aus den angesammelten Rückstellungen Beitragsreduzierungen bis hin zur kostenlosen Krankenversicherung möglich. Versicherte, die vor dem 1.1.2000 privat krankenversichert waren können sich befreien lassen. Durch die in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Altersrückstellungen und der Regelung § 12 a VAG bezüglich der Mittelverwendung der Rückstellungen ist eine Stabilität der Beiträge ohnehin schon sehr sicher. Die erneuten Rückstellungen wurden deshalb von der Versicherungswirtschaft nur ungern angenommen. Dennoch bedeuten sie ein weiteres Sicherungsinstrument, dessen Auswirkungen im folgenden kurz dargestellt werden.

Wir unterscheiden bei dieser Neuregelung vier Phasen.

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Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Beitragsentlastung im Alter zu erwarten ist. Grundsätzlich gilt, dass die Krankenversicherungsunternehmen keine Garantien für die Höhe der Limitierungen übernehmen. Aus diesem Grunde sind nur Schätzungen bei zu erwartender Verzinsung möglich. Zudem ist die Höhe der Beitragsentlastung abhängig, wie lange die Person versichert war und welche Tarifkombination gewählt wurde. Um dennoch eine Größenordnung anzugeben wurden mathematische Abteilungen von privaten Krankenversicherungsunternehmen befragt. An einem exemplarischen Beispiel wurden die Auswirkungen dieser zusätzlichen Rückstellungen aufgezeigt. Bei einer Nettoverzinsung von 7% (7% entspricht in etwa die Durchschnittsverzinsung bei privaten Krankenversicherungsunternehmen) hat ein mit 30 Jahren eingetretenes Mitglied ab dem 65. Lebensjahr keine weiteren Beitragsanpassungen und ab dem 80. Lebensjahr ist er sogar beitragsfrei versichert.

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