Wo liegt der grundlegende Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung in der Methodik des Abrechnungsmodus?
Grundlegender Unterschied zwischen der
gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ist die Methodik im
Abrechnungsmodus. Die GKV rechnet mit dem "Einheitlichen
Bewertungsmaßstab" (EBM). Hier werden in einem Schlüssel alle
Behandlungen in einem Punktwert und dieser mit einem auf Landesebene
einheitlichen Wert multipliziert. Die PKV hingegen rechnet über die
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ) ab. In der
Gebührenordnung sind alle erdenkbaren ärztlichen Leistungen aufgelistet,
beziffert mit einer bestimmten Gebührenhöhe; z.B. Entfernen einer Krone,
Ziffer 229, GOZ = DM 19,80. Von diesem Wert rechnet der Arzt einen
festgelegten Satz ab, den Regelsatz (2,3-fach). Setzt man die Vergütung der
GKV mit der Basis der GOÄ bzw. GOZ gleich, so rechnet ein Arzt von einem
Kassenpatienten in etwa den 1,3- bis 1,7-fachen Satz. In der privaten
Krankenversicherung kann er vom 2,3- (Regelsatz) sogar bis zum 3,5-fachen
Satz (Regelhöchstsatz), bei einzelnen Versicherungsunternehmen sogar
darüber hinaus abrechnen. Konsequenz der Methodik ist, dass der Arzt für
dieselbe Behandlung ein höheres Entgelt erhält. Auf den ersten Blick
scheint die Private keinen Vorteil aus diesem Abrechnungsmodus zu haben.
Eingehendere Beratung und geringe Wartezeiten in der Sprechstunde als
Privatpatient sind in der Praxis zwar dominierend, es besteht hieraus aber
kein Rechtsanspruch. Vielmehr liegt der Vorteil darin, dass der
Privatpatient alle Ärzte in Anspruch nehmen kann. So sind z.B. Spezialisten
auf bestimmten medizinischen Gebieten so qualifiziert oder Arztpraxen mit
medizinisch hochwertiger Apparatur so kostenintensiv, dass sie bei einfachen
Sätzen nicht betriebswirtschaftlich überleben können. Diese können sie
dann nur als Privatpatient in Anspruch nehmen. Hieraus resultiert die
bekannte Aussage der freien Arztwahl.