Was geschieht, wenn das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) fällt?
Nach § 5 Abs. 1 SGB V sind Arbeiter und
Angestellte und zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind versicherungspflichtig.
Nach § 6 Abs. 1 SGB V sind entgegengesetz
aber versicherungsfrei: Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt 75 % vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (JAEG) übersteigt; dies
gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den
Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Daraus resultiert die Tatsache, dass die
PKV-Versicherte, die unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen wieder
zurück in die GKV müssen. Um sich davor zu schützen können diejenigen,
die bereits PKV versichert sind und unter die Grenze fallen bei der
gesetzlichen befreien lassen. Wer sich befreien lassen hat kann dann nur
über Arbeitslosigkeit wieder zurück in die GKV oder muß zeitweilig wieder
freiwillig- und später dann wieder pflichtversichert sein.