Private Krankenversicherung
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Was geschieht, wenn das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) fällt?

Nach § 5 Abs. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte und zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind versicherungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 SGB V sind entgegengesetz aber versicherungsfrei: Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 % vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (JAEG) übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Daraus resultiert die Tatsache, dass die PKV-Versicherte, die unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen wieder zurück in die GKV müssen. Um sich davor zu schützen können diejenigen, die bereits PKV versichert sind und unter die Grenze fallen bei der gesetzlichen befreien lassen. Wer sich befreien lassen hat kann dann nur über Arbeitslosigkeit wieder zurück in die GKV oder muß zeitweilig wieder freiwillig- und später dann wieder pflichtversichert sein.


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