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Wer ist in der GKV pflichtversichert?
In der GKV unterscheidet man zwischen
Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Familienversicherten und
versicherungsfreien Personen.
Pflichtversicherte
Dazu zählen im wesentlichen:
- Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
- Auszubildende
- Rentner, die Rente von der Knappschaft,
einer Landesversicherungs- oder Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte beziehen, wenn sie seit Aufnahme der ersten
Erwerbstätigkeit bis Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der 2.
Hälfte des Zeitraumes Pflichtmitglied waren oder Anspruch auf
Familienversicherung hatten.
- Seeleute
- Arbeitnehmer, die in einem
knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, können auch bei
Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze pflichtig sein, wenn es
die Satzung der Bundesknappschaft vorsieht.
- Eingeschriebene Studenten der
staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen (bis
einschließlich des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres).
- Praktikanten
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation.
- Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz, nach dessen näherer Bestimmung.
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
- selbständige Künstler und Publizisten
- Behinderte, die in Anstalten, Heimen
oder gleichartigen Einrichtungen Leistungen erbringen, die 1/5 der
Leistung eines voll Erwerbsfähigen in gleichartiger Beschäftigung
entspricht.
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe ausgebildet werden.
- Befreiung von der Versicherungspflicht
ist möglich bei: Arbeitnehmern, Rentnern, Studenten, Ärzten im
Praktikum, Beschäftigten in Einrichtungen für Behinderte, arbeitslosen
PKV-Versicherte und Teilzeitarbeitnehmern. Auf die
Befreiungsvorschriften bzw. -voraussetzungen wird später genauer
eingegangen.
- Personen, die nach Vollendung des 55.
Lebensjahres versicherungspflichtig würden (z. B. durch
Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer Beschäftigung mit Einkommen
unterhalb der JAEG), werden dies nur noch dann, wenn sie in den letzten
fünf Jahren vorher mindestens 30 Monate versicherungspflichtig waren.
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