Private Krankenversicherung
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Wer ist in der GKV pflichtversichert?

In der GKV unterscheidet man zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Familienversicherten und versicherungsfreien Personen.

Pflichtversicherte

Dazu zählen im wesentlichen:

  • Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
  • Auszubildende
  • Rentner, die Rente von der Knappschaft, einer Landesversicherungs- oder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehen, wenn sie seit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit bis Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraumes Pflichtmitglied waren oder Anspruch auf Familienversicherung hatten.
  • Seeleute
  • Arbeitnehmer, die in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, können auch bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze pflichtig sein, wenn es die Satzung der Bundesknappschaft vorsieht.
  • Eingeschriebene Studenten der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen (bis einschließlich des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres).
  • Praktikanten
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation.
  • Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz, nach dessen näherer Bestimmung.
  • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
  • selbständige Künstler und Publizisten
  • Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Leistungen erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll Erwerbsfähigen in gleichartiger Beschäftigung entspricht.
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe ausgebildet werden.
  • Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich bei: Arbeitnehmern, Rentnern, Studenten, Ärzten im Praktikum, Beschäftigten in Einrichtungen für Behinderte, arbeitslosen PKV-Versicherte und Teilzeitarbeitnehmern. Auf die Befreiungsvorschriften bzw. -voraussetzungen wird später genauer eingegangen.
  • Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer Beschäftigung mit Einkommen unterhalb der JAEG), werden dies nur noch dann, wenn sie in den letzten fünf Jahren vorher mindestens 30 Monate versicherungspflichtig waren.

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