Private Krankenversicherung
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Wer ist in der GKV freiwillig versichert?

In der GKV unterscheidet man zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Familienversicherten und versicherungsfreien Personen.

Versicherungsfreie Personen:

Nach dem Sozialgesetzbuch sind folgende Personenkreise versicherungsfrei:

  • Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (wird diese überschritten, Ausscheiden mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn ebenso die Grenze des neuen Kalenderjahres überschritten wird).
  • Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten, Personen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Geistliche und Lehrer, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Ruhestandsbeamte mit Beihilfeanspruch (und Hinterbliebene)
  • Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Geringfügig Beschäftigte. Geringfügig beschäftigt ist, wer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht mehr als 630;- DM (seit 01.04.1999 festgeschriebener Wert) oder 1/6 seines Gesamteinkommens verdient oder nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr beschäftigt ist. Hierbei werden mehrere Arbeitsverhältnisse addiert; verdient jemand also zweimal je DM 500,-, so ist er nicht mehr geringfügig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Der KV-Beitrag ist dann auf alle Arbeitseinkünfte zu zahlen.
  • Alle Selbständigen (mit Ausnahme der Künstler und Landwirte)
  • Freiberufler (Rechtsanwälte, Architekten, Apotheker, Wirtschaftsprüfer usw.)

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