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Wer ist in der GKV freiwillig versichert?
In der GKV unterscheidet man zwischen
Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Familienversicherten und
versicherungsfreien Personen.
Versicherungsfreie Personen:
Nach dem Sozialgesetzbuch sind folgende Personenkreise versicherungsfrei:
- Arbeitnehmer über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (wird diese überschritten, Ausscheiden mit
Ablauf des Kalenderjahres, wenn ebenso die Grenze des neuen
Kalenderjahres überschritten wird).
- Beamte, Richter, Zeitsoldaten,
Berufssoldaten, Personen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
- Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Geistliche und Lehrer, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen
- Ruhestandsbeamte mit Beihilfeanspruch (und Hinterbliebene)
- Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind
- Geringfügig Beschäftigte. Geringfügig
beschäftigt ist, wer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und
nicht mehr als 630;- DM (seit 01.04.1999 festgeschriebener Wert) oder
1/6 seines Gesamteinkommens verdient oder nicht länger als zwei Monate
oder 50 Arbeitstage pro Jahr beschäftigt ist. Hierbei werden mehrere
Arbeitsverhältnisse addiert; verdient jemand also zweimal je DM 500,-,
so ist er nicht mehr geringfügig beschäftigt und damit
versicherungspflichtig. Der KV-Beitrag ist dann auf alle
Arbeitseinkünfte zu zahlen.
- Alle Selbständigen (mit Ausnahme der Künstler und Landwirte)
- Freiberufler (Rechtsanwälte, Architekten, Apotheker, Wirtschaftsprüfer usw.)
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