Wann kann man von der Versicherungspflicht befreit werden?
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen:
- Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- nicht voller Erwerbstätigkeit bei Erziehungsurlaub Teilzeitarbeit, wenn die
Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit herabgesetzt wird und er bereits seit mindestens 5 Jahren
wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war.
- Arbeitslosigkeit
- Antrag auf Rente
- Einschreibung als Student
- Beschäftigung als Arzt im Praktikum
- Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach
Beginn der Versicherungspflicht wirksam, wenn keine Leistungen gewährt
wurden, sonst mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die
Befreiung ist unwiderruflich, sofern keine andere gesetzliche Bestimmung
anzuwenden ist.