Private Krankenversicherung
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Was versteht man unter wahlärztlichen Leistungen?

Zu den Wahlleistungen im Krankenhaus gehören:

Medizinisch nicht notwendige Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer

und

privatärztliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte.

Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich mit dem Patienten zu vereinbaren. Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung) abhängig gemacht werden. Auch im Mehrbettzimmer ist eine Behandlung durch den Chefarzt möglich.

Wird wahlärztliche Behandlung vereinbart, so erstreckt sich dies auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses.

Wünscht der Patient die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, hat er dafür einen Unterkunftszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt mind.65% für das Einbettzimmer und mind. 25% für das Zweibettzimmer des krankenhausindividuellen Basispflegesatzes.

Vor Abschluß des Vertrages ist der Patient über den Umfang der Zusatzleistungen im einzelnen zu unterrichten.

Mit der Inanspruchnahme der Wahlleistung Arzt entscheidet sich der Patient für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt des Krankenhauses, der dann auch für seine ärztlichen Leistungen liquidiert. Regelmäßig sind nur die Chef- und leitenden Abteilungsärzte liquidationsberechtigt.

Die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte und -zahnärzte sind verpflichtet, bei stationären, teilstationären, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen ihre Liquidation um 25% zu mindern; Belegärzte um 15% (§ 6 GOÄ und § 7 GOZ). Die Kürzung ist in der Rechnung auszuweisen. Begründung für den Abzug: Der Pflegesatz beinhaltet Sachkostenanteil z. B. für Benutzung der Geräte. In den GOÄ-Leistungen ist ebenfalls ein Sachkostenanteil berücksichtigt. Durch den Abzug wird also vermieden, dass der VN Sachkosten zweimal bezahlt, nämlich durch den Pflegesatz und die 100%ige Chefarztrechnung.

Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen kann, ist er verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Das sind:

- 40% der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O der GOÄ genannten Leistungen - 20 % der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten der GOÄ und GOZ genannten Leistungen

Die Kürzung ist vom 100%igen GOÄ/GOZ-Satz vorzunehmen (also ohne die 15/25%ige Minderung).


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