Was versteht man unter wahlärztlichen Leistungen?
Zu den Wahlleistungen im Krankenhaus gehören:
Medizinisch nicht notwendige Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer
und
privatärztliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte.
Wahlleistungen sind vor der Erbringung
schriftlich mit dem Patienten zu vereinbaren. Eine Vereinbarung über
gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über
sonstige Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung) abhängig gemacht
werden. Auch im Mehrbettzimmer ist eine Behandlung durch den Chefarzt
möglich.
Wird wahlärztliche Behandlung vereinbart,
so erstreckt sich dies auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten
Ärzte des Krankenhauses.
Wünscht der Patient die Unterbringung im
Ein- oder Zweibettzimmer, hat er dafür einen Unterkunftszuschlag zu zahlen.
Dieser beträgt mind.65% für das Einbettzimmer und mind. 25% für das
Zweibettzimmer des krankenhausindividuellen Basispflegesatzes.
Vor Abschluß des Vertrages ist der Patient
über den Umfang der Zusatzleistungen im einzelnen zu unterrichten.
Mit der Inanspruchnahme der Wahlleistung
Arzt entscheidet sich der Patient für die Behandlung durch einen bestimmten
Arzt des Krankenhauses, der dann auch für seine ärztlichen Leistungen
liquidiert. Regelmäßig sind nur die Chef- und leitenden Abteilungsärzte
liquidationsberechtigt.
Die liquidationsberechtigten
Krankenhausärzte und -zahnärzte sind verpflichtet, bei stationären,
teilstationären, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen
ihre Liquidation um 25% zu mindern; Belegärzte um 15% (§ 6 GOÄ und § 7
GOZ). Die Kürzung ist in der Rechnung auszuweisen. Begründung für den
Abzug: Der Pflegesatz beinhaltet Sachkostenanteil z. B. für Benutzung der
Geräte. In den GOÄ-Leistungen ist ebenfalls ein Sachkostenanteil
berücksichtigt. Durch den Abzug wird also vermieden, dass der VN Sachkosten
zweimal bezahlt, nämlich durch den Pflegesatz und die 100%ige
Chefarztrechnung.
Soweit ein Arzt des Krankenhauses
wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen kann, ist er verpflichtet, dem
Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden
nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Das sind:
- 40% der Gebühren für die in den
Abschnitten A, E, M und O der GOÄ genannten Leistungen - 20 % der Gebühren
für die in den übrigen Abschnitten der GOÄ und GOZ genannten Leistungen
Die Kürzung ist vom 100%igen GOÄ/GOZ-Satz
vorzunehmen (also ohne die 15/25%ige Minderung).