Private Krankenversicherung
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Wo sind die Leistungen in der GKV geregelt und was beinhalten sie?

Die Leistungen zur Krankheitsbehandlung sind nach § 27-43 SGB V geregelt. Unter dem Begriff Krankenbehandlung faßt das Sozialgesetzbuch alle Leistungen der GKV zusammen, die notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankenbeschwerden zu lindern. Dazu gehören im einzelnen:

  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung

Zur Krankheitsbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit.

Die wohl bedeutsamste Leistung der GKV ist die ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung nach § 28 SGB V, die durch Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte erbracht wird. Zur ärztlichen Behandlung gehören aber auch Hilfeleistungen anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind. Ärzte und Zahnärzte, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, sowie andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z.B. Heilpraktiker), können grundsätzlich keine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erbringen oder Heil- und Arzneimittel verordnen. Diese Kosten trägt der Versicherte.

Zur erstattungspflichtigen zahnärztlichen Behandlung gehört nach § 28 Abs. 2 SGB V auch die kieferorthopädische Behandlung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Versicherte mit schweren Kieferanomalien. Bei einer medizinisch notwendigen Versorgung haben Versicherte gemäß § 30 SGB V einen Anspruch auf einen Zuschuß von 50 % der Kosten. Dieser Zuschuß wird um einen Bonus von 10% erhöht, wenn der Versicherte zur Gesundheitserhaltung seiner Zähne beigetragen hat (Bonusheft). Auch Zahnkronen gehören zum Zahnersatz. Große Brücken zum Ersatz von mehr als vier Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet, sowie mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei Kombinationsversorgungen fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Zudem werden Implantate nicht erstattet. Im gesamten Zahnbereich werden nur die Mindestleistungen finanziert. Goldinlays oder hochwertige Brücken müssen von Patientenseite eigenfinanziert werden. Insbesondere aus diesem Hintergrund sind die Eigenanteile sehr hoch, da viele Ärzte aus Qualitätsaspekten ausschließlich diese Leistungen anbieten. Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Mittel im Sinne des § 34 SGB V handelt. Unter diesen Paragraphen werden diejenigen Mittel aufgeführt, wie beispielsweise Hals- oder Kopfschmerzmittel, die nicht als lebensbedrohlich eingestuft werden. Die Zuzahlungsregelung für Versicherte ist dem § 31 Abs. 3 SGB V zu entnehmen. Demnach beträgt der Eigenanteil des Versicherten für Arzneimittel- und Verbandsmittel mit einem Apothekenabgabepreis bis 30,-- DM = 6,-- DM, 30,-- bis 50,-- DM = 9,-- DM und über 50,-- DM = 10,-- DM Weiterhin haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken , orthodädische und andere Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V, soweit diese nicht als allgemeine Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Besonderheiten gibt es bei Sehhilfen. So besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen nur in medizinische notwendigen Fällen. Zu den Kosten des Brillengestells leistet die Kasse keinen Zuschuß. Die Brillengläser werden in einfacher Ausführung erstattet (keine Tönung, Entspiegelung, etc.). Es besteht ein Anspruch auf voll-, teil- oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung nach § 30 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf vollstationäre Behandlung setzt voraus, dass die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teil-, vor-, oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die GKV übernimmt grundsätzlich die Kosten der Krankenhausbehandlung, soweit nur die vertraglichen Leistungen beansprucht werden und es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handelt. Dies sind i.d.R. solche, die im Landeskrankenhausplan aufgenommen sind, sowie Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Der Arzt als Einweiser hat die Pflicht ein Krankenhaus unter den Kriterien kostengünstig und naheliegend auszuwählen, welches nur einmal von Patientenseite abgelehnt werden kann. Wird jedoch ohne zwingende Grund ein anderes als das vom Arzt in der Krankenhauseinweisung angegebene Krankenhaus gewählt, so kann die Krankenkasse dem Versicherten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus der Grundversorgung möglich ist, der Versicherte aber eine Universitätsklinik mit einem entsprechend höheren Pflegesatz aufsucht. Nimmt der Patient Leistungen in Anspruch, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen, also sogenannte Wahlleistungen, wie Zweibettzimmer oder Chefarztbehandlung, so ist er für die anfallenden Mehrkosten gegenüber dem Krankenhaus zahlungspflichtig. Zur Deckung dieser Kosten kann eine private Krankenkostenzusatzversicherung abgeschlossen werden.


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