Wie hoch sind die Selbstbeteiligung bei Heilmittel und Hilfsmittel für gesetzlich Versicherte?
Zu den Kosten der Heilmittel (z. B. Bäder,
Massagen, Bestrahlungen) hat der Versicherte eine Zuzahlung von 15 % der
entstandenen Kosten an den Behandler zu zahlen.
Weiterhin haben Versicherte Anspruch auf
Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthodädische
und andere Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V, soweit diese nicht als
allgemeine Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Zu Hilfsmitteln zählen Gegenstände, die
den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen. Der Versicherte muß
hierbei 20% der Kosten, die von der Krankenkasse übernommen werden, selbst
zahlen.
Für die Brillenfassung wird kein Zuschuß
gewährt; Anspruch auf eine neue Brille besteht nur bei einer
Sehschärfenänderung von mindestens 0,5 Dioptrien. Die Brillengläser
werden in einfacher Ausführung erstattet (keine Tönung, Entspiegelung,
etc.).
Kontaktlinsen werden nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen erstattet.