Welche Leistung erbringt die Gesetzliche bei Arznei- und Verbandmittel?
Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch
auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, soweit es sich nicht um
ausgeschlossene Mittel im Sinne des § 34 SGB V handelt. Unter diesen
Paragraphen werden diejenigen Mittel aufgeführt, wie beispielsweise Hals-
oder Kopfschmerzmittel, die nicht als lebensbedrohlich eingestuft
werden.
Die Zuzahlungsregelung für Versicherte ist
dem § 31 Abs. 3 SGB V zu entnehmen.Spitzenverbände der Krankenkassen haben
Festbeträge für wirkstoffgleiche Arzneimittel festzusetzen. Die Kosten
für Arzneimittel mit Festbetrag trägt die Krankenkasse bis zum Festbetrag,
abzüglich der jeweiligen Selbstbeteiligung.
Demnach beträgt der Eigenanteil des
Versicherten für Arzneimittel- und Verbandsmittel mit einem
Apothekenabgabepreis bis 30,-- DM = 8,-- DM, 30,-- bis 50,-- DM = 9,-- DM
und über 50,-- DM = 10,-- DM
Die Zuzahlung für Verbandmittel beträgt 9,-DM je Mittel.