Private Krankenversicherung
 Private Krankenversicherung

| Home | Sitemap | Kontakt | Wir über uns |

Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung

Welche Leistung erbringt die Gesetzliche bei Arznei- und Verbandmittel?

Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Mittel im Sinne des § 34 SGB V handelt. Unter diesen Paragraphen werden diejenigen Mittel aufgeführt, wie beispielsweise Hals- oder Kopfschmerzmittel, die nicht als lebensbedrohlich eingestuft werden.

Die Zuzahlungsregelung für Versicherte ist dem § 31 Abs. 3 SGB V zu entnehmen.Spitzenverbände der Krankenkassen haben Festbeträge für wirkstoffgleiche Arzneimittel festzusetzen. Die Kosten für Arzneimittel mit Festbetrag trägt die Krankenkasse bis zum Festbetrag, abzüglich der jeweiligen Selbstbeteiligung.

Demnach beträgt der Eigenanteil des Versicherten für Arzneimittel- und Verbandsmittel mit einem Apothekenabgabepreis bis 30,-- DM = 8,-- DM, 30,-- bis 50,-- DM = 9,-- DM und über 50,-- DM = 10,-- DM

Die Zuzahlung für Verbandmittel beträgt 9,-DM je Mittel.


Private Krankenversicherung Vergleich
Private Krankenversicherung