Welche Leistungen bekommt ein Privatpatient im Krankenhaus?
Die versicherte Person kann zwischen den
öffentlichen und den privaten Krankenanstalten frei wählen (§ 4 Abs. 4
MB/KK). Sein Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und bis zu einem
Monat auf das außereuropäische Ausland. Kann dem Versicherten aus
gesundheitlichen Gründen ein Kranken-ransport nicht zugemutet werden,
verlängert sich der Versicherungsschutz bis zur möglichen Rückreise,
längstens aber um zwei weitere Monate (§ 1 Abs. 4 MB/KK).
Die Leistungspflicht des VR tritt nur bei
medizinisch notwendiger stationärer und teilstationärer Heilbehandlung
ein. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung in einem allgemeinen
Krankenhaus, Fach- oder Sonderkrankenhaus geschieht.
Soll jedoch die Behandlung in einem
Krankenhaus erfolgen, in dem neben medizinischer Heilbehandlung u. a. auch
Kuren durchgeführt oder Rekonvalzentren aufgenommen werden, so muß die
versicherte Person vor Behandlungsbeginn die schriftliche Zustimmung des VR
einholen (§ 4 Abs. 5 MB/KK). Andernfalls ist der VR von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt. Die
Leistungspflicht des VR entfällt bei Kur- und Sanatoriums-behandlung (§ 5
Abs.1 d MB/KK), es sei denn, der VN verfügt über eine Kurversicherung.
Jedoch besteht Leistungspflicht bei aktiver, stationärer
behandlungs-bedürftiger Tbc in Tbc-Heilstätten und Tbc-Sanatorien (§ 4
Abs. 6 MB/KK).