Welche Leistungen hat ein gesetzlich Versicherter im Krankenhaus?
Es besteht ein Anspruch auf voll-, teil-
oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung nach § 30 Abs. 1
SGB V. Der Anspruch auf vollstationäre Behandlung setzt voraus, dass die
Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teil-, vor-,
oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher
Krankenpflege erreicht werden kann.
Die GKV übernimmt grundsätzlich die
Kosten der Krankenhausbehandlung, soweit nur die vertraglichen Leistungen
beansprucht werden und es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handelt. Dies
sind i.d.R. solche, die im Landeskrankenhausplan aufgenommen sind, sowie
Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag mit den
Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben.
Der Arzt als Einweiser hat die Pflicht ein
Krankenhaus unter den Kriterien kostengünstig und naheliegend auszuwählen,
welches nur einmal von Patientenseite abgelehnt werden kann. Wird jedoch
ohne zwingende Grund ein anderes als das vom Arzt in der
Krankenhauseinweisung angegebene Krankenhaus gewählt, so kann die
Krankenkasse dem Versicherten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus der
Grundversorgung möglich ist, der Versicherte aber eine Universitätsklinik
mit einem entsprechend höheren Pflegesatz aufsucht.
Nimmt der Patient Leistungen in Anspruch,
die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen, also sogenannte
Wahlleistungen, wie Zweibettzimmer oder Chefarztbehandlung, so ist er für
die anfallenden Mehrkosten gegenüber dem Krankenhaus zahlungspflichtig. Zur
Deckung dieser Kosten kann eine private Krankenkostenzusatzversicherung
abgeschlossen werden.
Bei vollstationärer Behandlung und
Anschlußrehabilitation sind zur Zeit für max. 14 Tage im Kalenderjahr
17,-DM täglich (14,-DM Ost) zu entrichten. Diese Regelung gilt nicht für
Personen unter 18 Jahren und bei teilstationärer oder ambulanter
Krankenhausbehandlung.