Leistet die Private bei Heilpraktikern?
Die PKV übernimmt - im Gegensatz zu den
Sozialversicherungsträgern - die Behandlungskosten der Heilpraktiker (siehe
§ 4.6 MB/KK 94). Die Erstattungshöhe ist von Tarif zu Tarif
unterschiedlich. In der Regel liegen schon die Mindestsätze der GebüH
über den Regelhöchstsätzen der GOÄ. Zum Beispiel für eine eingehende
Untersuchung kann der Arzt nach GOÄ (Ziffer 6) einen Regelhöchstsatz von
DM 26,22 in Rechnung stellen. Der Heilpraktiker kann für die gleiche
Leistung nach GebüH (Ziffer 1) zwischen DM 24,- und DM 40,- berechnen. Bei
der Bestimmung nach billigem Ermessen kann jedoch einem Heilpraktiker für
die gleichen oder vergleichbare Leistungen grundsätzlich keine höhere
Vergütung zustehen als einem Arzt; das ist auch durch die Rechtsprechung
bestätigt. Ebenso findet sich in den Beihilfevorschriften ein Hinweis, dass
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers bis zur Höhe des
Mindestsatzes der GebüH, jedoch höchstens bis zum Regelhöchstsatz der
GOÄ bei vergleichbaren Leistungen angemessen sind.