Private Krankenversicherung
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Leistet die Private bei Heilpraktikern?

Die PKV übernimmt - im Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern - die Behandlungskosten der Heilpraktiker (siehe § 4.6 MB/KK 94). Die Erstattungshöhe ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. In der Regel liegen schon die Mindestsätze der GebüH über den Regelhöchstsätzen der GOÄ. Zum Beispiel für eine eingehende Untersuchung kann der Arzt nach GOÄ (Ziffer 6) einen Regelhöchstsatz von DM 26,22 in Rechnung stellen. Der Heilpraktiker kann für die gleiche Leistung nach GebüH (Ziffer 1) zwischen DM 24,- und DM 40,- berechnen. Bei der Bestimmung nach billigem Ermessen kann jedoch einem Heilpraktiker für die gleichen oder vergleichbare Leistungen grundsätzlich keine höhere Vergütung zustehen als einem Arzt; das ist auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Ebenso findet sich in den Beihilfevorschriften ein Hinweis, dass Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers bis zur Höhe des Mindestsatzes der GebüH, jedoch höchstens bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen angemessen sind.


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