Private Krankenversicherung
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Was versteht man unter der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)?

Die Gebührenordnung ist die Abrechnungsgrundlage bei Privatversicherten. Sie ist eine Auflistung aller Behandlungen bewertet mit einem Messbetrag. An die gesetzlichen Gebührenordnungen sind die Ärzte bei Erstellung von Privatliquidationen gebunden. Die Bindung ist Ausdruck dafür, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe, vielmehr die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist. Dies unterscheidet die Ärzte auch von Heilpraktikern, für die es keine gesetzliche Gebührenordnung gibt.

Die GOÄ/GOZ gelten nur für die Behandlungen von Privatpatienten. Die Abrechnung für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen nimmt der Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung nach dem "Bewertungs-maßstab/Ärzte" (BMA) vor; für Mitglieder einer Ersatzkasse erfolgt sie wiederum über die Kassenärztliche Vereinigung - nach der "Ersatzkassen- Gebührenordnung" (E- GO). BMÄ und E-GO sind mit der GOÄ nur teilweise identisch.

Die Verordnung sieht eine Gebührenspanne vor für die persönlichen ärztlichen Leistungen vom 1 bis zum 3,5fachen Satz für die medizinisch-technischen Leistungen vom 1 bis zum 2,5fachen Satz. Hierbei handelt es sich um die Ziffern der Abschnitte A, E, und O. für Laboruntersuchungen vom 1 bis zum 1,3fachen Satz. Hierbei handelt es sich um die Ziffer 437 und die Ziffern des Abschnittes M.

In der Regel sind die Gebühren begrenzt (1) für ärztliche Leistungen auf den 1 bis 2,3fachen Satz (2) für medizinisch-technische Leistungen auf den 1 bis 1,8fachen Satz Hierbei handelt es sich um die Ziffern der Abschnitte A, E und O. für Laboruntersuchungen vom 1 bis zum 1,15fachen Satz. Hierbei handelt es sich um die Ziffer 437 und die Ziffern des Abschnittes M.

In Einzelfällen können die vorgenannten GOÄ-Sätze überschritten werden, wenn (1) der mittlere Schwierigkeitsgrad sowie (2) der durchschnittliche Zeitaufwand erheblich über- stiegen wird.

Bei Überschreitung der Regelhöchstsätze hat der Arzt eine schriftliche Begründung der Rechnung beizufügen.

Die Anhebung des Gebührensatzes allein aus der Fachqualifikation des Arztes ist nicht möglich.


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