Was versteht man unter der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)?
Die Gebührenordnung ist die
Abrechnungsgrundlage bei Privatversicherten. Sie ist eine Auflistung aller
Behandlungen bewertet mit einem Messbetrag. An die gesetzlichen
Gebührenordnungen sind die Ärzte bei Erstellung von Privatliquidationen
gebunden. Die Bindung ist Ausdruck dafür, dass der ärztliche Beruf kein
Gewerbe, vielmehr die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist. Dies
unterscheidet die Ärzte auch von Heilpraktikern, für die es keine
gesetzliche Gebührenordnung gibt.
Die GOÄ/GOZ gelten nur für die
Behandlungen von Privatpatienten. Die Abrechnung für Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen nimmt der Arzt über die Kassenärztliche
Vereinigung nach dem "Bewertungs-maßstab/Ärzte" (BMA) vor; für
Mitglieder einer Ersatzkasse erfolgt sie wiederum über die Kassenärztliche
Vereinigung - nach der "Ersatzkassen- Gebührenordnung" (E- GO).
BMÄ und E-GO sind mit der GOÄ nur teilweise identisch.
Die Verordnung sieht eine Gebührenspanne
vor für die persönlichen ärztlichen Leistungen vom 1 bis zum 3,5fachen
Satz für die medizinisch-technischen Leistungen vom 1 bis zum 2,5fachen
Satz. Hierbei handelt es sich um die Ziffern der Abschnitte A, E, und O.
für Laboruntersuchungen vom 1 bis zum 1,3fachen Satz. Hierbei handelt es
sich um die Ziffer 437 und die Ziffern des Abschnittes M.
In der Regel sind die Gebühren begrenzt
(1) für ärztliche Leistungen auf den 1 bis 2,3fachen Satz (2) für
medizinisch-technische Leistungen auf den 1 bis 1,8fachen Satz Hierbei
handelt es sich um die Ziffern der Abschnitte A, E und O. für
Laboruntersuchungen vom 1 bis zum 1,15fachen Satz. Hierbei handelt es sich
um die Ziffer 437 und die Ziffern des Abschnittes M.
In Einzelfällen können die vorgenannten
GOÄ-Sätze überschritten werden, wenn (1) der mittlere Schwierigkeitsgrad
sowie (2) der durchschnittliche Zeitaufwand erheblich über- stiegen wird.
Bei Überschreitung der Regelhöchstsätze
hat der Arzt eine schriftliche Begründung der Rechnung beizufügen.
Die Anhebung des Gebührensatzes allein aus
der Fachqualifikation des Arztes ist nicht möglich.