Leistet die Gesetzliche außerhalb des Bundesgebietes?
Der Versicherungsschutz der GKV erstreckt sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen durch die EU-Verordnung das Sozialversicherungsabkommen.
Danach gewährt die GKV auch für
diejenigen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Arbeitnehmer
oder als Urlauber in den Staaten der EU oder sich in Ländern aufhalten, mit
denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Dazu zählen die Türkei, Finnland, Schweden, Jugoslawien, Schweiz, und Tunesien.
Für eine Behandlung müssen sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse einen "Auslandskrankenschein" besorgen.
Mit dem neuen Gesetz wird eine unter den
Kassen übliche Praxis verboten, die neben dem regelrechten
Kostenerstattungswunsch des Versicherten auch zu Mißbrauch geführt hatte.
Legte ein Versicherter seiner Krankenkasse z. B. eine Arztrechnung aus
Thailand vor, so erstattete sie meistens die Kosten nach den für die
Behandlung hierzulande in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen. In
einigen solchen Fällen hatte es sich im nachhinein herausgestellt, dass es
in Thailand weder den angegebenen Arzt noch die Klinik gab. Trotz des
strengen Verbots, Arztrechnungen aus dem Ausland zu erstatten, gibt es
Ausnahmen.
Kommt ein Versicherter in einem EU-Land
oder beispielsweise in der Türkei trotz Vorlage eines
Auslandskrankenscheins nicht weiter und muß für die Behandlung in bar
bezahlen, so wollen die Kassen die Rechnung dennoch erstatten. Nur muß der
Versicherte - wie auch immer - nachweisen, dass der besuchte Arzt keinen
Krankenschein, sondern Bargeld sehen wollte.
Von der Reform im Gesundheitswesen dagegen
unberührt bleibt die Regelung, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber
ins Ausland geschickt werden, die Kosten einer Arzt- oder
Krankenhausbehandlung auf Rechnung des Unternehmens ausstellen lassen
können. Der Betrieb erhält das vorgestreckte Geld dann von der
Krankenkasse zurück.