Private Krankenversicherung
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Leistet die Gesetzliche außerhalb des Bundesgebietes?

Der Versicherungsschutz der GKV erstreckt sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen durch die EU-Verordnung das Sozialversicherungsabkommen.

Danach gewährt die GKV auch für diejenigen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Arbeitnehmer oder als Urlauber in den Staaten der EU oder sich in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Dazu zählen die Türkei, Finnland, Schweden, Jugoslawien, Schweiz, und Tunesien.

Für eine Behandlung müssen sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse einen "Auslandskrankenschein" besorgen.

Mit dem neuen Gesetz wird eine unter den Kassen übliche Praxis verboten, die neben dem regelrechten Kostenerstattungswunsch des Versicherten auch zu Mißbrauch geführt hatte. Legte ein Versicherter seiner Krankenkasse z. B. eine Arztrechnung aus Thailand vor, so erstattete sie meistens die Kosten nach den für die Behandlung hierzulande in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen. In einigen solchen Fällen hatte es sich im nachhinein herausgestellt, dass es in Thailand weder den angegebenen Arzt noch die Klinik gab. Trotz des strengen Verbots, Arztrechnungen aus dem Ausland zu erstatten, gibt es Ausnahmen.

Kommt ein Versicherter in einem EU-Land oder beispielsweise in der Türkei trotz Vorlage eines Auslandskrankenscheins nicht weiter und muß für die Behandlung in bar bezahlen, so wollen die Kassen die Rechnung dennoch erstatten. Nur muß der Versicherte - wie auch immer - nachweisen, dass der besuchte Arzt keinen Krankenschein, sondern Bargeld sehen wollte.

Von der Reform im Gesundheitswesen dagegen unberührt bleibt die Regelung, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, die Kosten einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung auf Rechnung des Unternehmens ausstellen lassen können. Der Betrieb erhält das vorgestreckte Geld dann von der Krankenkasse zurück.


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