Worin liegen die Merkmalsunterschiede in den Leistungen zwischen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung?
Anders als bei der gesetzlichen
Krankenversicherung sind die Leistungen individuell von
Versicherungsgesellschaft und Versicherungstarif abhängig. Aus diesem
Grunde kann man nicht wie in der Gesetzlichen von einem einheitlichen
Leistungskatalog sprechen. Insbesondere hier zeichnet sich aber die Private
darin aus, dass der Versicherte bei Antragstellung, auch darüber hinaus
seinen Versicherungsschutz im Rahmen der Tarife frei wählen kann.
Grundsätzlich gelten aber zur Definition der Basisleistung für alle
Versicherungsgesellschaften gleich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB). Jede Versicherung kann darüber hinaus Abweichungen, welche die AVB
nicht niedriger stellen, frei gestalten. Diese individuellen Details des
Leistungsanspruches der einzelnen Tarife sind ferner in den Tarifbedingungen
konkretisiert. Nach § 2 AVB ist der Versicherungsfall die medizinisch
notwendige Heilbehandlung der versicherten Personen wegen Krankheit oder
Unfallfolgen. Sie wird ergänzt mit Entbindung und Behandlung wegen
Schwangerschaft, ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten
(Vorsorgeuntersuchungen) und Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind
(z.B. Rücktransport aus dem Ausland). Der Versicherungsschutz erstreckt
sich nach § 4 AVB in Europa (unbegrenzt in Ort und Zeit) und im
außereuropäischen Ausland für einen Monat (bei Transportunfähigkeit
weitere zwei Monate). Die Weltgeltung wird von den meisten
Versicherungsgesellschaften i.d.R. über einen Monat hinaus ausgedehnt.
Neben dem Versicherungsschutz bei Urlaub und Geschäftsreisen können
Privatversicherte somit gezielt ausländische Ärzte und Krankenhäuser
konsultieren. Im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Sektor hat der
Versicherte freie Arzt und Krankenhauswahl. Er ist nicht verpflichtet in
vorgeschriebene oder vorselektierte Häuser bzw. Arztpraxen zu gehen.
Hierunter fallen neben den der GKV angeschlossenen Leistungserbringer
insbesondere Privatkliniken und Privatärzte, die nur Privatpatienten oder
Selbstzahler behandeln. Unterteilt man den Versicherungsschutz in die drei
Bereiche von ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Versorgung, so
können für jeden Bereich Besonderheiten herausgearbeitet werden. Eines
gemeinsam haben aber alle Bereiche: Die Möglichkeit der Behandlung als
Privatpatient. Im ambulanten Bereich steht neben jedem verfügbaren
Allgemeinmediziner und weiter behandelnden Spezialisten der Heilpraktiker
zur Disposition. Bei den Arzneimittel werden alle Präparate erstattet, die
verschrieben worden sind. Es existiert keine Negativliste. Zudem gibt es
dort auch keine Selbstbeteiligungen (Ausnahme: der ausgewählte Tarif soll
aus Kostengründen hier eine Selbstbeteiligung enthalten). Bei den
Hilfsmitteln, wie Hörgeräten, Brillen, etc., gibt es Kataloge, welche die
Erstattung der einzelnen Hilfsgeräte regelt. Grundsätzlich übertrifft der
Katalog der Privaten den der Gesetzlichen bei weitem. Beispiele sind
Brillengläser und Brillengestelle. Hier zahlt die GKV nur die einfache
Gläserausstattung, die Private hingegen finanzieren neben dem Gestell bis
zu 350,-- DM auch Entspiegelungen und Tönungen. Außerdem erstatten sie
Kontaktlinsen als Alternative. Zur ambulanten Behandlung zählen im
Regelfall zusätzlich die Schutzimpfungen, die Psychotherapie, der Transport
zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus, die häusliche
Behandlungspflege, die Leistungen des Masseurs und Krankengymnasten, die
Dienste des Logopäden und die Rückführung aus dem Ausland.
Im zahnärztlichen Bereich werden neben
höheren Prozentsätzen mit 75% bis 90% im Zahnersatzbereich auch
kieferorthopädische Leistungen erstattet. Diese werden in der GKV für
Erwachsene nicht mehr finanziert. Grundlegender Unterschied ist aber nicht
unbedingt der differierende Prozentsatz, sondern die Leistungen, die
dahinter stehen. Während die GKV nur die Mindestleistungen bezahlt, z.B.
einfache Amalganfüllungen in der Zahnbehandlung, erstattet die Private auch
höherwertige Materialien (Goldinlays, Keramik, Kunststoff). Im stationären
Bereich haben Privatversicherte die freien Krankenhauswahl und die freie
Arztwahl. Je nach Bedarf können die Versicherten die Klinik in der
Bundesrepublik selektieren, von der sie die bestmögliche Behandlung
erwarten. Im Krankenhaus erstattet die Private neben den allgemeinen
Krankenhausleistungen auch den Unterkunftszuschlag für das Einbett- bzw.
das Zweibettzimmer. Im Unterkunftszuschlag sind neben Verpflegung auch die
eigene Sanitärzelle, der Telefonanschluß, das Radio- und Fernsehgerät
enthalten. Der Transport im Krankenwagen oder Rettungshubschrauber ist in
diesem Tarifbaustein mit integriert.