Private Krankenversicherung
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Private Krankenversicherung
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Worin liegen die Merkmalsunterschiede in den Leistungen zwischen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung?

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen individuell von Versicherungsgesellschaft und Versicherungstarif abhängig. Aus diesem Grunde kann man nicht wie in der Gesetzlichen von einem einheitlichen Leistungskatalog sprechen. Insbesondere hier zeichnet sich aber die Private darin aus, dass der Versicherte bei Antragstellung, auch darüber hinaus seinen Versicherungsschutz im Rahmen der Tarife frei wählen kann. Grundsätzlich gelten aber zur Definition der Basisleistung für alle Versicherungsgesellschaften gleich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Jede Versicherung kann darüber hinaus Abweichungen, welche die AVB nicht niedriger stellen, frei gestalten. Diese individuellen Details des Leistungsanspruches der einzelnen Tarife sind ferner in den Tarifbedingungen konkretisiert. Nach § 2 AVB ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Personen wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Sie wird ergänzt mit Entbindung und Behandlung wegen Schwangerschaft, ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen) und Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind (z.B. Rücktransport aus dem Ausland). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 4 AVB in Europa (unbegrenzt in Ort und Zeit) und im außereuropäischen Ausland für einen Monat (bei Transportunfähigkeit weitere zwei Monate). Die Weltgeltung wird von den meisten Versicherungsgesellschaften i.d.R. über einen Monat hinaus ausgedehnt. Neben dem Versicherungsschutz bei Urlaub und Geschäftsreisen können Privatversicherte somit gezielt ausländische Ärzte und Krankenhäuser konsultieren. Im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Sektor hat der Versicherte freie Arzt und Krankenhauswahl. Er ist nicht verpflichtet in vorgeschriebene oder vorselektierte Häuser bzw. Arztpraxen zu gehen. Hierunter fallen neben den der GKV angeschlossenen Leistungserbringer insbesondere Privatkliniken und Privatärzte, die nur Privatpatienten oder Selbstzahler behandeln. Unterteilt man den Versicherungsschutz in die drei Bereiche von ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Versorgung, so können für jeden Bereich Besonderheiten herausgearbeitet werden. Eines gemeinsam haben aber alle Bereiche: Die Möglichkeit der Behandlung als Privatpatient. Im ambulanten Bereich steht neben jedem verfügbaren Allgemeinmediziner und weiter behandelnden Spezialisten der Heilpraktiker zur Disposition. Bei den Arzneimittel werden alle Präparate erstattet, die verschrieben worden sind. Es existiert keine Negativliste. Zudem gibt es dort auch keine Selbstbeteiligungen (Ausnahme: der ausgewählte Tarif soll aus Kostengründen hier eine Selbstbeteiligung enthalten). Bei den Hilfsmitteln, wie Hörgeräten, Brillen, etc., gibt es Kataloge, welche die Erstattung der einzelnen Hilfsgeräte regelt. Grundsätzlich übertrifft der Katalog der Privaten den der Gesetzlichen bei weitem. Beispiele sind Brillengläser und Brillengestelle. Hier zahlt die GKV nur die einfache Gläserausstattung, die Private hingegen finanzieren neben dem Gestell bis zu 350,-- DM auch Entspiegelungen und Tönungen. Außerdem erstatten sie Kontaktlinsen als Alternative. Zur ambulanten Behandlung zählen im Regelfall zusätzlich die Schutzimpfungen, die Psychotherapie, der Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus, die häusliche Behandlungspflege, die Leistungen des Masseurs und Krankengymnasten, die Dienste des Logopäden und die Rückführung aus dem Ausland.

Im zahnärztlichen Bereich werden neben höheren Prozentsätzen mit 75% bis 90% im Zahnersatzbereich auch kieferorthopädische Leistungen erstattet. Diese werden in der GKV für Erwachsene nicht mehr finanziert. Grundlegender Unterschied ist aber nicht unbedingt der differierende Prozentsatz, sondern die Leistungen, die dahinter stehen. Während die GKV nur die Mindestleistungen bezahlt, z.B. einfache Amalganfüllungen in der Zahnbehandlung, erstattet die Private auch höherwertige Materialien (Goldinlays, Keramik, Kunststoff). Im stationären Bereich haben Privatversicherte die freien Krankenhauswahl und die freie Arztwahl. Je nach Bedarf können die Versicherten die Klinik in der Bundesrepublik selektieren, von der sie die bestmögliche Behandlung erwarten. Im Krankenhaus erstattet die Private neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch den Unterkunftszuschlag für das Einbett- bzw. das Zweibettzimmer. Im Unterkunftszuschlag sind neben Verpflegung auch die eigene Sanitärzelle, der Telefonanschluß, das Radio- und Fernsehgerät enthalten. Der Transport im Krankenwagen oder Rettungshubschrauber ist in diesem Tarifbaustein mit integriert.


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