Private Krankenversicherung
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Wann kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigen?

Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung, die drei Jahre nicht überschreiten darf, kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Dies gilt auch in der ergänzenden Pflegekrankenversicherung (§187 h Abs.1 VVG; §13 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV).

Neben dieser ordentlichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer in einigen Fällen das Recht zur außerordentlichen Kündigung:

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis (§178 h Abs.2 VVG;§13 Abs.3 MB/KK, MB/TK).

Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannten Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt der Beitrag unter Berücksichtigung einer Altersrückstellung berechnet wird (z.B. Übergang vom Kinder- zum Erwachsenentarif oder von einer befristeten Ausbildungsversicherung in eine unkündbare Vollversicherung), kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis


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