Wann kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigen?
Vorbehaltlich einer vereinbarten
Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der
Krankenhaustagegeldversicherung, die drei Jahre nicht überschreiten darf,
kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für
die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten kündigen. Dies gilt auch in der ergänzenden
Pflegekrankenversicherung (§187 h Abs.1 VVG; §13 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV).
Neben dieser ordentlichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer in einigen Fällen das Recht zur außerordentlichen Kündigung:
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes
krankenversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei
Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten- oder
Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen. Später kann der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der versicherungspflicht steht
gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur
vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder
ähnlichen Dienstverhältnis (§178 h Abs.2 VVG;§13 Abs.3 MB/KK, MB/TK).
Hat eine Vereinbarung im
Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten
Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannten Voraussetzungen der
Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt der
Beitrag unter Berücksichtigung einer Altersrückstellung berechnet wird
(z.B. Übergang vom Kinder- zum Erwachsenentarif oder von einer befristeten
Ausbildungsversicherung in eine unkündbare Vollversicherung), kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis