Kann mich die Versicherung bei Krankheit kündigen?
Nach § 14 Abs. 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) verzichtet die PKV bei der
Krankenvollversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das
ordentliche Kündigungsrecht beinhaltet eine Kündigungsmöglichkeit bei
Risikoerhöhung oder im Schadensfall. Diese existiert beispielsweise in der
Sachversicherung. Hier kann der Versicherer bei Erhöhung des Risikos (z.B.
spätere Bedeckung des Hauses mit Reet in der Feuerversicherung) oder in
einem Schadenfall das Versicherungsverhältnis ab sofort kündigen. Diese
Möglichkeit entfällt bei der Krankenvollversicherung. Lediglich das
außerordentliche Kündigungsverhältnis bleibt bestehen. Hierunter fallen vorvertragliche Anzeigepflichverletzung (z.B. fehlende oder falsche Angaben
bei den Gesundheitsfragen) Nichtzahlung der Prämien, Arglistige Fälschung
der Rechnungen, etc.