Wie sind die Kündigungsfristen in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Bei freiwilligen Mitgliedern endet die
Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats nach erfolgter
Willenserklärung (§ 191 SGB V).
Beispiel: Austrittserklärung 05.05.2001 Ende der Mitgliedschaft 31.07.2001
Bei Versicherungspflichtigen wird der
Versicherte nach Wegfall der Versicherungspflicht automatisch
weiterversichert, sofern die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist
(§ 190 Abs. 3 SGB V).
Soll die Mitgliedschaft beendet werden, so
geschieht dies nur, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen, nachdem es von
der Krankenkasse auf sein Austrittsrecht schriftlich hingewiesen wurde, den
Austritt erklärt.
Bei Erhöhung des Beitragssatzes hat das
Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt einen
Monat und ist zum Monatsende möglich. Dieses Recht muß innerhalb eines
Monats nach der Erhöhung wahrgenommen werden.