Wie sind die Leistungen des Krankentagegeldes in der GKV?
Versicherte haben neben den ärztlichen
Leistung gemäß §§ 44-51 SGB V grundsätzlich Anspruch auf
Krankentagegeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Krankentagegeld hat Einkommensersatzfunktion, so dass es grundsätzlich nur
dann gezahlt wird, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und dadurch
Entgeltausfall hat. Das Krankentagegeld wird bei Arbeitnehmern i.d.R. erst
nach 6 Wochen gezahlt. Bis zum 43.Tag steht der Arbeitgeber in der
Verpflichtung der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Höhe des
Krankentagegeldes richtet sich nach den Vorschriften des § 47 SGB V.
Es beträgt grundsätzlich 70 % des
erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Bei freiwilligen Mitgliedern wird
die Höchstgrenze der BBG zugrunde gelegt, so dass das die BBG
übersteigende Einkommen bei Krankheit nicht finanziert wird. Es kommt in
diesen Fällen zu deutlichen Einkommensverlusten, so dass eine zusätzliche
private Absicherung sinnvoll erscheint.
Krankengeld wird im Fall von
Arbeitsunfähigkeit - wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78
Wochen innerhalb von drei Jahren - gezahlt. Es beträgt 70 % des
Bruttoentgeltes (max. 70% der JAEG) und darf 90% des bisherigen
Nettoentgeltes nicht übersteigen. Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung,
wird diese Zeit angerechnet.
Seit 1984 hat der Versicherte aufgrund
eines Haushaltsbegleitgesetzes von seinem Krankengeld anteilige (50%)
Beiträge zur Renten-, Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung zu
entrichten. Die andere Hälfte wird von der GKV übernommen.
Für Ehegatten und Kinder wird im Rahmen
der Familienversicherung kein Krankengeld gezahlt.