Private Krankenversicherung
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Wie sind die Leistungen des Krankentagegeldes in der GKV?

Versicherte haben neben den ärztlichen Leistung gemäß §§ 44-51 SGB V grundsätzlich Anspruch auf Krankentagegeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Krankentagegeld hat Einkommensersatzfunktion, so dass es grundsätzlich nur dann gezahlt wird, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und dadurch Entgeltausfall hat. Das Krankentagegeld wird bei Arbeitnehmern i.d.R. erst nach 6 Wochen gezahlt. Bis zum 43.Tag steht der Arbeitgeber in der Verpflichtung der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Höhe des Krankentagegeldes richtet sich nach den Vorschriften des § 47 SGB V.

Es beträgt grundsätzlich 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Bei freiwilligen Mitgliedern wird die Höchstgrenze der BBG zugrunde gelegt, so dass das die BBG übersteigende Einkommen bei Krankheit nicht finanziert wird. Es kommt in diesen Fällen zu deutlichen Einkommensverlusten, so dass eine zusätzliche private Absicherung sinnvoll erscheint.

Krankengeld wird im Fall von Arbeitsunfähigkeit - wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren - gezahlt. Es beträgt 70 % des Bruttoentgeltes (max. 70% der JAEG) und darf 90% des bisherigen Nettoentgeltes nicht übersteigen. Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung, wird diese Zeit angerechnet.

Seit 1984 hat der Versicherte aufgrund eines Haushaltsbegleitgesetzes von seinem Krankengeld anteilige (50%) Beiträge zur Renten-, Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die andere Hälfte wird von der GKV übernommen.

Für Ehegatten und Kinder wird im Rahmen der Familienversicherung kein Krankengeld gezahlt.


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