Worin unterscheidet sich die gesetzliche und private Krankenversicherung in ihren Strukturmerkmalen?
Um die Unterschiede zwischen privater und
gesetzlicher Krankenversicherung zu verstehen, ist es wichtig sich zunächst
mit der grundsätzlichen Funktionsweise vertraut zu machen. Sowohl die GKV
als auch die PKV sind gemeinsam an dem Versicherungsprinzip orientiert.
Versicherung bedeutet die wirtschaftliche Vereinigung zahlreicher Personen
mit gleichartigen Risiken, wie z.B. Krankheit, die im Einzelfall
unkalkulierbar sind. In ihrer Gesamtheit soll sie jedoch einen
kalkulierbaren Vermögensbedarf durch das System des gegenseitigen
Risikoausgleiches decken. Jede Versicherung basiert auf dem
Gegenseitigkeitsprinzip. Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Leistungen
des Einzelnen gegen die Versicherungsgemeinschaft dessen Beitragszahlung
voraus. Betrachtet man jedoch die GKV und die PKV im Näheren, so
unterscheiden sich die Systeme in ihrer vertraglichen Umgebung und der
Beitragskalkulation erheblich.
Eines der wesentlichsten Merkmale der
gesetzlichen Krankenversicherung ist die Zwangsversicherung, die für eine
Mitgliedschaft bei einem zu wählenden Träger nach § 173 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) durchgeführt wird. Diese Zwangsversicherung wird
durch die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft ergänzt, die
durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des
Versicherungsberechtigten entsteht. Der daraus resultierende
Leistungsanspruch des Versicherten stellt einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch dar, über den der Versicherungsträger durch Verwaltungsakt
entscheidet. Der Versicherte bildet zusammen mit allen anderen Mitgliedern
die Personalkörperschaft Krankenkasse und ist an der Verwaltung des
Versicherungsträgers beteiligt.
Die private Krankenversicherung kommt durch
einen privatrechtlichen Vertrag zustande. Für den Versicherungsvertrag gilt
das Prinzip der Vertragsfreiheit. Er entsteht durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen und setzt somit eine Einigung zwischen der
Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer über Leistung und
Gegenleistung bzw. über die Versicherungsleistungen und den entsprechenden
Beitrag voraus. Daher beruht der Vertrag auf dem freien Willen der
Vertragsschliessenden. Grundsätzlich erlangt der Versicherungsnehmer mit
dem Vertragsabschluß einen zivilrechtlichen Anspruch, dessen Realisierung
vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängt.