Private Krankenversicherung
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Worin unterscheidet sich die gesetzliche und private Krankenversicherung in ihren Strukturmerkmalen? 

Um die Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung zu verstehen, ist es wichtig sich zunächst mit der grundsätzlichen Funktionsweise vertraut zu machen. Sowohl die GKV als auch die PKV sind gemeinsam an dem Versicherungsprinzip orientiert. Versicherung bedeutet die wirtschaftliche Vereinigung zahlreicher Personen mit gleichartigen Risiken, wie z.B. Krankheit, die im Einzelfall unkalkulierbar sind. In ihrer Gesamtheit soll sie jedoch einen kalkulierbaren Vermögensbedarf durch das System des gegenseitigen Risikoausgleiches decken. Jede Versicherung basiert auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Leistungen des Einzelnen gegen die Versicherungsgemeinschaft dessen Beitragszahlung voraus. Betrachtet man jedoch die GKV und die PKV im Näheren, so unterscheiden sich die Systeme in ihrer vertraglichen Umgebung und der Beitragskalkulation erheblich.

Eines der wesentlichsten Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Zwangsversicherung, die für eine Mitgliedschaft bei einem zu wählenden Träger nach § 173 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durchgeführt wird. Diese Zwangsversicherung wird durch die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft ergänzt, die durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsberechtigten entsteht. Der daraus resultierende Leistungsanspruch des Versicherten stellt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, über den der Versicherungsträger durch Verwaltungsakt entscheidet. Der Versicherte bildet zusammen mit allen anderen Mitgliedern die Personalkörperschaft Krankenkasse und ist an der Verwaltung des Versicherungsträgers beteiligt.

Die private Krankenversicherung kommt durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande. Für den Versicherungsvertrag gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Er entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen und setzt somit eine Einigung zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer über Leistung und Gegenleistung bzw. über die Versicherungsleistungen und den entsprechenden Beitrag voraus. Daher beruht der Vertrag auf dem freien Willen der Vertragsschliessenden. Grundsätzlich erlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vertragsabschluß einen zivilrechtlichen Anspruch, dessen Realisierung vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängt.


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