Welches Grundprinzip herrscht in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die gesetzliche und private
Krankenversicherung unterscheiden sich in wesentlichen Bereichen des
Versicherungsverhältnisses, da ihnen unterschiedliche Prinzipien zugrunde
liegen. Im folgenden werden diese Prinzipien einander gegenübergestellt.
Zentrale Bedeutung hat für die gesetzliche Krankenversicherung das
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch:
§ 1 Die Krankenversicherung als
Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu
erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
Wer die moderne Krankenversicherung bis in
ihre Anfänge zurückverfolgt, wird eines ihrer tragenden Prinzipien
erkennen: das Solidaritätsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip. Das
Solidaritätsprinzip bestimmt die Funktionsweise der GKV. Sie sollte auf
Solidarität ausgerichtet sein und ihre Mitglieder sollten auf dem Gebiet
der Krankheitsvorsorge füreinander einstehen. Das Subsidiaritätsprinzip
hat die Eigenverantwortung der Mitglieder im Blickpunkt, bei denen der Staat
nur dann eingreifen darf, wenn die Mitglieder die Gesundheit nicht mehr
selbst sicherstellen können. Der wesentliche Unterschied zwischen GKV und
PKV besteht darin, dass bei der GKV zum versicherungstypischen
Risikoausgleich ein sozialer Ausgleich innerhalb der
Versichertengemeinschaft hinzukommt. Dieser soziale Ausgleich hat seine
Wurzeln in der sozialpolitischen Zielsetzung. Es soll ein Ausgleich zwischen
sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedergruppen geschaffen
werden. Weiterhin soll entsprechend den Grundsätzen der Solidarität jedes
Mitglied der Versichertengemeinschaft so viel von der Gemeinschaft erhalten,
wie es benötigt und so viel zu ihren Aufwendungen beitragen, wie seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuläßt. Entsprechend dieses
Grundsatzes werden nach dem Solidaritätsprinzip die Beiträge nach der
individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, die Leistungen
dagegen orientieren sich am Bedarf. Eine risikoadäquate Einstufung erfolgt
demnach nicht. Im Solidaritätsprinzip besteht zwischen dem Wert des
übernommenen Versicherungsschutzes und dem Beitrag des Versicherten keine
Relation. Hier kann nicht von einer Gleichwertigkeit von Beiträgen und
Leistungen die Rede sein. Vielmehr kommt es hier zu einer wirtschaftlichen
Mehrbelastung des günstigen Versicherungsrisikos zu Gunsten des höheren
Versicherungsrisikos. Denn einem chronisch kranken Versicherten, der eine
große Zahl beitragslos mitversicherter Familienangehöriger und ein
unterdurchschnittliches Einkommen in die Risikogemeinschaft einbringt,
können nur dann alle notwendigen Versicherungsleistungen weitgehend
kostenlos entsprechend seinem Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wenn
der seinen Beitrag übersteigende Leistungsaufwand von gesunden Versicherten
mit überdurchschnittlichem Einkommen oder solchen ohne mitversicherte
Angehörige über ihren eigenen Bedarf hinaus mit finanziert wird. Damit die
günstigen Risiken sich dem sozialen Ausgleich nicht entziehen können,
werden sie durch das Prinzip der Pflichtversicherung kraft Gesetz an die
Risikogemeinschaft gebunden, als unabdingbare Voraussetzung des
Solidaritätsprinzipes. Eine Ausnahme hier bildet der Status der
Freiwilligkeit in der GKV durch eine Selbstständigkeit oder Überschreitung
der JAEG oder auch Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als Arbeitnehmer.