Private Krankenversicherung
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Welches Grundprinzip herrscht in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die gesetzliche und private Krankenversicherung unterscheiden sich in wesentlichen Bereichen des Versicherungsverhältnisses, da ihnen unterschiedliche Prinzipien zugrunde liegen. Im folgenden werden diese Prinzipien einander gegenübergestellt. Zentrale Bedeutung hat für die gesetzliche Krankenversicherung das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch:

§ 1 Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Wer die moderne Krankenversicherung bis in ihre Anfänge zurückverfolgt, wird eines ihrer tragenden Prinzipien erkennen: das Solidaritätsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip. Das Solidaritätsprinzip bestimmt die Funktionsweise der GKV. Sie sollte auf Solidarität ausgerichtet sein und ihre Mitglieder sollten auf dem Gebiet der Krankheitsvorsorge füreinander einstehen. Das Subsidiaritätsprinzip hat die Eigenverantwortung der Mitglieder im Blickpunkt, bei denen der Staat nur dann eingreifen darf, wenn die Mitglieder die Gesundheit nicht mehr selbst sicherstellen können. Der wesentliche Unterschied zwischen GKV und PKV besteht darin, dass bei der GKV zum versicherungstypischen Risikoausgleich ein sozialer Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft hinzukommt. Dieser soziale Ausgleich hat seine Wurzeln in der sozialpolitischen Zielsetzung. Es soll ein Ausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedergruppen geschaffen werden. Weiterhin soll entsprechend den Grundsätzen der Solidarität jedes Mitglied der Versichertengemeinschaft so viel von der Gemeinschaft erhalten, wie es benötigt und so viel zu ihren Aufwendungen beitragen, wie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuläßt. Entsprechend dieses Grundsatzes werden nach dem Solidaritätsprinzip die Beiträge nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, die Leistungen dagegen orientieren sich am Bedarf. Eine risikoadäquate Einstufung erfolgt demnach nicht. Im Solidaritätsprinzip besteht zwischen dem Wert des übernommenen Versicherungsschutzes und dem Beitrag des Versicherten keine Relation. Hier kann nicht von einer Gleichwertigkeit von Beiträgen und Leistungen die Rede sein. Vielmehr kommt es hier zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des günstigen Versicherungsrisikos zu Gunsten des höheren Versicherungsrisikos. Denn einem chronisch kranken Versicherten, der eine große Zahl beitragslos mitversicherter Familienangehöriger und ein unterdurchschnittliches Einkommen in die Risikogemeinschaft einbringt, können nur dann alle notwendigen Versicherungsleistungen weitgehend kostenlos entsprechend seinem Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wenn der seinen Beitrag übersteigende Leistungsaufwand von gesunden Versicherten mit überdurchschnittlichem Einkommen oder solchen ohne mitversicherte Angehörige über ihren eigenen Bedarf hinaus mit finanziert wird. Damit die günstigen Risiken sich dem sozialen Ausgleich nicht entziehen können, werden sie durch das Prinzip der Pflichtversicherung kraft Gesetz an die Risikogemeinschaft gebunden, als unabdingbare Voraussetzung des Solidaritätsprinzipes. Eine Ausnahme hier bildet der Status der Freiwilligkeit in der GKV durch eine Selbstständigkeit oder Überschreitung der JAEG oder auch Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als Arbeitnehmer.


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