Was versteht man unter dem Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
haben seit Januar 1996 alle Versicherten die freie Wahl der Krankenkasse
(Ausnahme: Seeleute, Landwirte und Mitglieder der Knappschaft).
Pflichtversicherte können dieses Wahlrecht
zum Jahresende; u. U. auch schon früher ausüben.
Freiwillig Versicherte können ihre Kasse zum Ende des jeweils
übernächsten Monats wechseln.
Ein solcher Wechsel kann zu
Beitragsvorteilen führen; im Bereich des Leistungsumfanges bestehen nur
marginale Unterschiede