Private Krankenversicherung
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Was versteht man unter dem Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) haben seit Januar 1996 alle Versicherten die freie Wahl der Krankenkasse (Ausnahme: Seeleute, Landwirte und Mitglieder der Knappschaft).

Pflichtversicherte können dieses Wahlrecht zum Jahresende; u. U. auch schon früher ausüben. Freiwillig Versicherte können ihre Kasse zum Ende des jeweils übernächsten Monats wechseln.

Ein solcher Wechsel kann zu Beitragsvorteilen führen; im Bereich des Leistungsumfanges bestehen nur marginale Unterschiede


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