Gibt es ein "zurück" in die Gesetzliche?
Die Entscheidung für die private
Krankenversicherung wird als unwideruflich dargestellt, d.h. wer den Schritt
in die PKV tätigt, kann nicht wieder zurück in die Gesetzliche. Diese
Tatsache ruft bei vielen ein Unbehagen hervor, zumal persönliche
Schicksalsschläge oder einfach nur rezessive Branchen und Wirtschaftszweige
die positive Ausgangsbasis eines Einzelnen schnell und ohne Einflußnahme
verändern können. Unter zwei Bedingungen jedoch muß man wieder zurück in
die Gesetzliche: Arbeitslosigkeit und Einkommensreduzierung unter die
Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Jeder privat versicherte Arbeitnehmer der
arbeitslos wird, muß in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, oder
kann, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind, sich von der
Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Möglich
ist auch eine Anwartschaftsversicherung, welche die Vorteile, wie ein
günstiges Eintrittsalter und den Gesundheitsstatus für den
Versicherungsnehmer einfriert, um nach einer Arbeitslosigkeit weiter zu den
vorherigen Bedingungen versichert zu sein. Diese Anwartschaftsversicherung
wird je nach Unternehmung temporär begrenzt und ist teilweise
kostenpflichtig.
Ein anderes unerwünschtes Scenario ist
eine Einkommensreduzierung unter die Bemessungsgrenze oder die Anhebung der
Bemessungsgrenze über das Gehaltsniveau. Grundsätzlich sind Angestellte
nach § 5 Abs 1 SGB V pflichtversichert. Dort heißt es:
Versicherungspflichtig sind Arbeiter,
Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Durch die Regelungen müssen alle
Versicherten, deren Einkommen unter der BBG liegt in den gesetzlichen
Krankenkassen versichert werden. Wie auch bei Arbeitslosigkeit müssen
Privatversicherte, die unter die BBG fallen, wieder zurück in die GKV. Hier
allerdings bieten die Privaten nur kostenpflichtige Anwartschaften an, da
generell davon ausgegangen wird, dass der Fall unter die BBG i.d.R. von
Dauer ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die gesetzliche
Krankenversicherung trotz der angeblichen Unwiderrufbarkeit der
Systementscheidung für Ausnahmesituationen wie Arbeitslosigkeit und
Einkommensminderung weiterhin als Auffangnetz auch für Privatversicherte
gilt. Diese Regelungen entfallen allerdings für Versicherte ab dem 55.
Lebensjahr.
Kann mich die PKV bei Krankheit kündigen?
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Kündigungsmodalitäten
für die Versicherten und die Versicherungsunternehmen geregelt. Die
Kündigung des Versicherungsvertrages ist grundsätzlich für den
Versicherungsnehmer möglich. Der Versicherte kann den Vertrag jederzeit je
nach Versicherungsgesellschaft zum Ende eines Versicherungsjahres bzw.
Kalenderjahres bei einer Mindestvertragsdauer von 2 bis 3 Jahren kündigen,
sowie bei jeder Beitragsanpassung. Dem Versicherer hingegen fehlt ein
solches Instrument. Nach § 14 AVB verzichtet der Versicherer auf das
ordentliche Kündigungsrecht in der Krankenkostenversicherung. Unter dem
ordentlichen Kündigungsrecht versteht das Versicherungsgewerbe die
Kündigung durch eine Risikoerhöhung oder einem Schadensfall, wie
beispielsweise das Älter- oder Krankwerden. Das ist in der
Krankenvollversicherung ausgeschlossen. Das außerordentliche
Kündigungsrecht bleibt bestehen. Darunter versteht man die Kündigung durch
vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung (falsche oder das Unterlassen von
Angaben im Antrag), Nichtzahlung der Prämie oder arglistige Täuschung
(Rechnung fälschen etc.).