Private Krankenversicherung
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Gibt es ein "zurück" in die Gesetzliche?

Die Entscheidung für die private Krankenversicherung wird als unwideruflich dargestellt, d.h. wer den Schritt in die PKV tätigt, kann nicht wieder zurück in die Gesetzliche. Diese Tatsache ruft bei vielen ein Unbehagen hervor, zumal persönliche Schicksalsschläge oder einfach nur rezessive Branchen und Wirtschaftszweige die positive Ausgangsbasis eines Einzelnen schnell und ohne Einflußnahme verändern können. Unter zwei Bedingungen jedoch muß man wieder zurück in die Gesetzliche: Arbeitslosigkeit und Einkommensreduzierung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Jeder privat versicherte Arbeitnehmer der arbeitslos wird, muß in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, oder kann, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Möglich ist auch eine Anwartschaftsversicherung, welche die Vorteile, wie ein günstiges Eintrittsalter und den Gesundheitsstatus für den Versicherungsnehmer einfriert, um nach einer Arbeitslosigkeit weiter zu den vorherigen Bedingungen versichert zu sein. Diese Anwartschaftsversicherung wird je nach Unternehmung temporär begrenzt und ist teilweise kostenpflichtig.

Ein anderes unerwünschtes Scenario ist eine Einkommensreduzierung unter die Bemessungsgrenze oder die Anhebung der Bemessungsgrenze über das Gehaltsniveau. Grundsätzlich sind Angestellte nach § 5 Abs 1 SGB V pflichtversichert. Dort heißt es:

Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Durch die Regelungen müssen alle Versicherten, deren Einkommen unter der BBG liegt in den gesetzlichen Krankenkassen versichert werden. Wie auch bei Arbeitslosigkeit müssen Privatversicherte, die unter die BBG fallen, wieder zurück in die GKV. Hier allerdings bieten die Privaten nur kostenpflichtige Anwartschaften an, da generell davon ausgegangen wird, dass der Fall unter die BBG i.d.R. von Dauer ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die gesetzliche Krankenversicherung trotz der angeblichen Unwiderrufbarkeit der Systementscheidung für Ausnahmesituationen wie Arbeitslosigkeit und Einkommensminderung weiterhin als Auffangnetz auch für Privatversicherte gilt. Diese Regelungen entfallen allerdings für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr.

Kann mich die PKV bei Krankheit kündigen? In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Kündigungsmodalitäten für die Versicherten und die Versicherungsunternehmen geregelt. Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist grundsätzlich für den Versicherungsnehmer möglich. Der Versicherte kann den Vertrag jederzeit je nach Versicherungsgesellschaft zum Ende eines Versicherungsjahres bzw. Kalenderjahres bei einer Mindestvertragsdauer von 2 bis 3 Jahren kündigen, sowie bei jeder Beitragsanpassung. Dem Versicherer hingegen fehlt ein solches Instrument. Nach § 14 AVB verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankenkostenversicherung. Unter dem ordentlichen Kündigungsrecht versteht das Versicherungsgewerbe die Kündigung durch eine Risikoerhöhung oder einem Schadensfall, wie beispielsweise das Älter- oder Krankwerden. Das ist in der Krankenvollversicherung ausgeschlossen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt bestehen. Darunter versteht man die Kündigung durch vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung (falsche oder das Unterlassen von Angaben im Antrag), Nichtzahlung der Prämie oder arglistige Täuschung (Rechnung fälschen etc.).


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