Unter welchen gesetzlichen Grundlage kommt in der PKV ein Vertrag zustande?
Die PKV ist eine Individualversicherung.
Der Versicherungsvertrag kommt durch Antragstellung und -annahme zustande.
Nimmt der Versicherer den Antrag des Versicherungsinteressenten an, so hat
er darüber einen Versicherungsschein auszustellen (§ 3 Abs. 1 VVG), der im
wesentlichen den technischen Beginn, den Umfang und die Höhe des
Versicherungsschutzes enthält. Würde der Versicherer den Vertrag nur mit
einem Risikozuschlag annehmen, so ist eine schriftliche
Einverständniserklärung des neuen Beitrages, also eine neue
Willenserklärung von Kundenseite her notwendig. Der Antrag ist bei beiden
Versicherungssystemen auf einem besonderen Vordruck zu stellen.
Wie jeder andere Vertrag kommt auch der
Versicherungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande.
Diese Willenserklärungen sind an keine
bestimmte Form gebunden, da der Versicherungsvertrag zur Kategorie der
schuldrechtlichen gegenseitigen Verträge gehört und die Vorschriften des
BGB anzuwenden sind, sofern nicht ein spezielleres Gesetz, z.B. das VVG,
eine andere Regelung vorsieht. In der Praxis verlangen die Versicherer
jedoch eine schriftliche Antragstellung.