Private Krankenversicherung
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Unter welchen gesetzlichen Grundlage kommt in der PKV ein Vertrag zustande?

Die PKV ist eine Individualversicherung. Der Versicherungsvertrag kommt durch Antragstellung und -annahme zustande. Nimmt der Versicherer den Antrag des Versicherungsinteressenten an, so hat er darüber einen Versicherungsschein auszustellen (§ 3 Abs. 1 VVG), der im wesentlichen den technischen Beginn, den Umfang und die Höhe des Versicherungsschutzes enthält. Würde der Versicherer den Vertrag nur mit einem Risikozuschlag annehmen, so ist eine schriftliche Einverständniserklärung des neuen Beitrages, also eine neue Willenserklärung von Kundenseite her notwendig. Der Antrag ist bei beiden Versicherungssystemen auf einem besonderen Vordruck zu stellen.

Wie jeder andere Vertrag kommt auch der Versicherungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Diese Willenserklärungen sind an keine bestimmte Form gebunden, da der Versicherungsvertrag zur Kategorie der schuldrechtlichen gegenseitigen Verträge gehört und die Vorschriften des BGB anzuwenden sind, sofern nicht ein spezielleres Gesetz, z.B. das VVG, eine andere Regelung vorsieht. In der Praxis verlangen die Versicherer jedoch eine schriftliche Antragstellung.


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