Welchen Rechtsgrundlagen unterliegt die PKV?
Rechtsquellen des nach privatrechtlichen
Bestimmungen zustandekommenden Versicherungsvertrages sind zunächst die
allgemeinen Normen des Zivilrechts, insbesondere das Bürgerliche
Gesetzbuch. Ferner gelten die einzelnen Zweige der Individualversicherung
spezielle Regelungen, die im Versicherungsvertragsgesetz zusammengefaßt
sind. Art und Umfang des versicherungsvertraglichen Leistungsversprechens
werden darüber hinaus vor allem durch die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen bestimmt, ferner durch die Vorschriften des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und
für Versicherungsverträge mit Auslandsbezug findet ergänzend das
Internationale Privatrecht Anwendung.
Für die PKV gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es
trifft nur insoweit zu, sofern das VVG keine Spezialvorschrift vorsieht. Im
wesentlichen gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über den
Versicherungsvertrag, da dieser ein zivilrechtlicher, schuldrechtlicher und
gegenseitiger Vertrag ist.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Für
die PKV gelten die Vorschriften über den allgemeinen Teil (§§ 1-48 VVG),
über die Schadenversicherung (§§ 49-80 VVG) und die §§ 178a-178o VVG,
die die PKV als eigenen Zweig ausschließlich behandeln. Die Vorschriften
des VVG lassen sich einteilen in: zwingende Vorschriften, die weder zum
Vorteil noch zum Nachteil des Versicherungsnehmer geändert werden dürfen. halbzwingende
Vorschriften, die nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmer, jedoch zu seinem Vorteil
abgeändert werden dürfen. abdingbare Vorschriften, die sowohl zum Nachteil
als auch zum Vorteil des Versicherungsnehmer geändert werden dürfen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB).
Dies sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in einer großen Anzahl
gleichartiger Verträge als Bestandteil aufgenommen zu werden. Sie enthalten
"typisierte" Vertragsgrundlagen, d. h. sie beschreiben die
Hauptleistung des Versicherers. Die AVB unterteilen sich in:
Musterbedingungen Tarifbedingungen Tarife (i.d.R. in gesonderten
Schriftstücken).
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB).
Sie enthalten Bestimmungen über Sonderrisiken.
Spezielle Vereinbarungen. Sie sind auf den
einzelnen Vertrag zugeschnitten, und betreffen z. B. Leistungsausschlüsse
oder versicherungsmedizinische Zuschläge.
Rechtsprechungsrecht (s. o.).
Für die Anwendung der Rechtsgrundlagen auf
den Versicherungsvertrag gilt der Grundsatz "Lex spezialis ante lex
generalis", also Spezialvorschrift vor allgemeiner Vorschrift.
Bei fehlenden oder unvollständigen
Vorschriften in den Versicherungsbedingungen der PKV, z. B. bei den Folgen
des Zahlungsverzuges, ist das VVG als Spezialgesetz zu Rate zu ziehen. Gibt
auch dieses Gesetz keine hinreichende Auskunft, z. B. über die Anfechtung
eines Versicherungsvertrages, so ist auf ein übergeordnetes Gesetz
zurückzugreifen, z. B. das BGB.