Private Krankenversicherung
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Welcher Gerichtsbarkeit und welchem Gerichtsstand unterliegt die Private?

Streitigkeiten über private Versicherungsverhältnisse unterliegen der "ordentlichen" Zivilgerichtsbarkeit. Diezuständigen Gerichte sind

  • Amtsgericht
  • Landgericht
  • Oberlandesgericht
  • Bundesgerichtshof

Will der Versicherungsnehmer seine Forderung gegen den Versicherer geltend machen, so hat er innerhalb von 6 Monaten Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Macht er dies nicht, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Die Frist beginnt mit dem schriftlichen Ablehnungsbescheid des Versicherers. In diesem Schreiben hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Klagefrist und bei deren Nichteinhaltung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 12 Abs. 3 VVG).

Vor Klageerhebung ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen.

Die sachliche Zuständigkeit ist abhängig von der Höhe des Streitwertes. Als erstinstanzliches Gericht gilt bei einem Streitwert bis zu 10.000 DM das Amtsgericht und über 10.000 DM das Landgericht.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Demnach sind Klagen gegen den Versicherer am Sitz des Versicherer oder des Vermittlungsagenten zu erheben. Klagen gegen den Versicherungsnehmer sind an dessen Wohn- oder Geschäftssitz einzureichen.

Gegen die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts kann Berufung eingelegt werden, und zwar gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Landgericht, sofern der Streitwert mehr als 1.500 DM beträgt und des Landgerichts beim Oberlandesgericht.

Hat das Landgericht als Berufungsinstanz ein Urteil gefällt, so wird dieses rechtskräftig. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes ist Revision möglich, wenn der Streitwert mehr als 60.000 DM beträgt oder das Oberlandesgericht eine Revision zur grundsätzlichen Klärung der anstehenden Probleme zuläßt.


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