Welcher Gerichtsbarkeit und welchem Gerichtsstand unterliegt die Private?
Streitigkeiten über private
Versicherungsverhältnisse unterliegen der "ordentlichen"
Zivilgerichtsbarkeit. Diezuständigen Gerichte sind
- Amtsgericht
- Landgericht
- Oberlandesgericht
- Bundesgerichtshof
Will der Versicherungsnehmer seine
Forderung gegen den Versicherer geltend machen, so hat er innerhalb von 6
Monaten Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Macht er dies nicht, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Die Frist beginnt mit dem schriftlichen
Ablehnungsbescheid des Versicherers. In diesem Schreiben hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer
auf die Klagefrist und bei deren Nichteinhaltung auf die Rechtsfolgen
hinzuweisen (§ 12 Abs. 3 VVG).
Vor Klageerhebung ist die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen.
Die sachliche Zuständigkeit ist abhängig
von der Höhe des Streitwertes. Als erstinstanzliches Gericht gilt bei
einem Streitwert bis zu 10.000 DM das Amtsgericht und über
10.000 DM das Landgericht.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Demnach sind Klagen gegen den
Versicherer am Sitz des Versicherer oder des Vermittlungsagenten zu erheben. Klagen gegen den
Versicherungsnehmer sind an dessen Wohn- oder Geschäftssitz einzureichen.
Gegen die Urteile des erstinstanzlichen
Gerichts kann Berufung eingelegt werden, und zwar gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Landgericht, sofern
der Streitwert mehr als 1.500 DM beträgt und des Landgerichts beim
Oberlandesgericht.
Hat das Landgericht als Berufungsinstanz
ein Urteil gefällt, so wird dieses rechtskräftig. Gegen das Urteil des
Oberlandesgerichtes ist Revision möglich, wenn der Streitwert mehr als 60.000 DM beträgt
oder das Oberlandesgericht eine Revision zur grundsätzlichen Klärung der
anstehenden Probleme zuläßt.