Private Krankenversicherung
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Welcher Gerichtsbarkeit und welchem Gerichtsstand unterliegt die Gesetzliche?

Für Streitigkeiten auf dem Gebiete des Sozialrechts ist die Sozialgerichtsbarkeit mit ihren drei Instanzen, und zwar das

  • Sozialgericht
  • Landessozialgericht
  • Bundessozialgericht (in Kassel)

zuständig.

Bevor ein Versicherter Klage beim Sozialgericht erheben kann, muß er zuerst Widerspruch gegen eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers erheben.

Dieser Widerspruch wird an die Widerspruchsstelle der Selbstverwaltungsorgane -also des betreffenden Sozialversicherungsträgers- weitergeleitet. Diese entscheidet, ob der Widerspruch berechtigt ist oder nicht.

Wird der Widerspruch abgelehnt, so kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben. Für ihn ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk er wohnt. Findet der Versicherte auch dort keinen Erfolg, so kann er in die Berufung gehen. Dafür ist das Landessozialgericht zuständig.

Für bestimmte Fälle (meistens Bagatellfälle) schließt das Gesetz die Berufung ausdrücklich aus, um eine Überlastung der Landessozialgerichte zu vermeiden.

Gegen die Urteile des Landessozialgerichtes kann nur Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Die ist aber nur mit Zustimmung des Landessozialgerichtes möglich. Verweigert das Landessozialgericht die Revision, so kann die Nichtzulassung mit der Beschwerde angefochten werden.


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