Welcher Gerichtsbarkeit und welchem Gerichtsstand unterliegt die Gesetzliche?
Für Streitigkeiten auf dem Gebiete des
Sozialrechts ist die Sozialgerichtsbarkeit mit ihren drei Instanzen, und
zwar das
- Sozialgericht
- Landessozialgericht
- Bundessozialgericht (in Kassel)
zuständig.
Bevor ein Versicherter Klage beim
Sozialgericht erheben kann, muß er zuerst Widerspruch gegen eine
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers erheben.
Dieser Widerspruch wird an die
Widerspruchsstelle der Selbstverwaltungsorgane -also des betreffenden
Sozialversicherungsträgers- weitergeleitet. Diese entscheidet, ob der
Widerspruch berechtigt ist oder nicht.
Wird der Widerspruch abgelehnt, so kann der
Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben. Für ihn ist das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk er wohnt. Findet der Versicherte auch dort
keinen Erfolg, so kann er in die Berufung gehen. Dafür ist das
Landessozialgericht zuständig.
Für bestimmte Fälle (meistens
Bagatellfälle) schließt das Gesetz die Berufung ausdrücklich aus, um eine
Überlastung der Landessozialgerichte zu vermeiden.
Gegen die Urteile des Landessozialgerichtes
kann nur Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Die ist aber
nur mit Zustimmung des Landessozialgerichtes möglich. Verweigert das
Landessozialgericht die Revision, so kann die Nichtzulassung mit der
Beschwerde angefochten werden.