Kann der Versicherer ein neugeborenes Kind bei Krankheit ablehnen?
Bei Neugeborenen beginnt der
Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt. Zur
Mitversicherung von neugeborenen Kindern ist kein Antrag notwendig; es
genügt eine Anmeldung von seiten des VN. Der VR ist verpflichtet, die
Anmeldung anzunehmen; es besteht Kontrahierungszwang!
Dies setzt jedoch folgendes voraus:
- Die Anmeldung des Neugeborenen erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Geburt.
- Die Versicherung muß zum Ersten des Geburtsmonats beginnen. Bei der DKV ist ein Beginn auch zum tatsächlichen Geburtstag möglich.
- Am Tag der Geburt muß ein Elternteil mindestens seit drei Monaten beim VR versichert sein (Ausnahme: Übertritt).
Der Versicherungsschutz für das
Neugeborene darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten
Elternteils sein (§ 2 Abs. 2 MB/KK 94). Falls ein höherer
Versicherungsschutz gewünscht wird, erfolgt eine Risikoprüfung. Für den
Teil des Versicherungsschutzes, der den Umfang oder die Höhe des
versicherten Elternteils übersteigt, müssen Wartezeiten abgeleistet
werden.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.