Private Krankenversicherung
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Kann der Versicherer ein neugeborenes Kind bei Krankheit ablehnen?

Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt. Zur Mitversicherung von neugeborenen Kindern ist kein Antrag notwendig; es genügt eine Anmeldung von seiten des VN. Der VR ist verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen; es besteht Kontrahierungszwang!

Dies setzt jedoch folgendes voraus:

  • Die Anmeldung des Neugeborenen erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Geburt.
  • Die Versicherung muß zum Ersten des Geburtsmonats beginnen. Bei der DKV ist ein Beginn auch zum tatsächlichen Geburtstag möglich.
  • Am Tag der Geburt muß ein Elternteil mindestens seit drei Monaten beim VR versichert sein (Ausnahme: Übertritt).

Der Versicherungsschutz für das Neugeborene darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein (§ 2 Abs. 2 MB/KK 94). Falls ein höherer Versicherungsschutz gewünscht wird, erfolgt eine Risikoprüfung. Für den Teil des Versicherungsschutzes, der den Umfang oder die Höhe des versicherten Elternteils übersteigt, müssen Wartezeiten abgeleistet werden.

Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.


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