Wie hoch ist der Arbeitgeberbeitragszuschuß in der PKV?
Der Arbeitgeber hat aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen (§ 257 SGB V) seinem Arbeitnehmer einen Zuschuß zum
Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Wie in der GKV hat sich auch der
Arbeitgeber an der Prämie des PKV-Versicherten, einschließlich der
Familienangehörigen zu beteiligen.
Für den Zuschuß ist der am 01.01. des
Vorjahres geltende durchschnittliche Beitragssatz in der GKV maßgeblich,
der dann für das komplette folgende Jahr gilt. Der Zuschuß ist auf die
Hälfte dieses durchschnittlichen Beitragsatzes begrenzt. Der maßgebliche
Beitragssatz lag am 01.01.2000 bei 13,5 % (Ost: 13,8%).
Zuschuß ab 01.01.2001: max. 440,44 DM
(Ost: 450,23 DM) ohne Pflegeversicherung.
Zu dieser Leistung ist aber der Arbeitgeber
nur dann verpflichtet, wenn das PKV-Unternehmen bestimmte, in § 257 SGB V
genannte Kriterien erfüllt. Dies sind im einzelnen:
- alleiniger Betrieb der Krankenversicherung (Spartentrennung)
- das Anbieten des sogenannten Standardtarifs
- Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
- Beitragskalkulation mit Alterungsrückstellungen
- überwiegende Verwendung der Überschüsse für die Versicherten.