Kann mich die PKV bei Krankheit im Beitrag anpassen?
Fast jährlich müssen die Versicherungsunternehmen die Beiträge aufgrund der Ausgabenentwicklung
anpassen. Diese Anpassungen betreffen aber die gesamte Risikogruppen, nicht
eine einzelne Person. Dennoch taucht in der Diskussion "privat"
oder "gesetzlich" ständig die Angst eines Risikozuschlages bei
Krankheit auf. Den nachträglich zu verhängen, ist von Versicherungsseite
nach § 8a Abs. 4 AVB ausgeschlossen. Einen Risikozuschlag kann ein
Versicherungsunternehmen nur dann verhängen, wenn bei Krankheit der Person
eine Mehrleistung beantragt wird. Möchte ein Versicherungsnehmer als
Beispiel von dem Mehrbettzimmertarif ins Einbett umstellen, so darf der
Versicherer das Risiko neu prüfen. Würde diese Regelung nicht gelten, so
könne jeder die günstige Mindestleistung abschließen, um dann bei
Krankheit die Leistungen wieder zu erhöhen.