Wann und wie wird der Beitrag in der PKV angepaßt?
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage
können sich die Beiträge de Tarife, z.B. wegen steigender
Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer
Leistungen (Krankheitskostenversicherung), wegen häufigerer
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten oder längeren
Arbeitsunfähigkeitszeiten (Krankengeldversicherung) oder aufgrund von
Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauer oder der Häufigkeit von
Pflegefällen (Pflegepflicht- und ergänzende Pflegekrankenversicherung)
ändern. Der Versicherer vergleicht daher jährlich für jeden Tarif die
tatsächlich erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen
kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die
einen tariflich festgesetzten Vomhundertsatz (10%) übersteigt, werden alle
Tarifbeträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
Zustimmung des Treuhänders der Entwicklung angepaßt (§8b Abs.1 MB/KK,
MB/KT, MB/EPV; vgl. auch §178 g Abs.2 VVG). Dabei können unter den
gleichen Voraussetzungen auch betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligungen
angepaßt und vereinbarte Beitragszuschläge, z.B. für den Einschluß eines
erhöhten Risikos in den Versicherungsschutz, geändert werden (§8b Abs. 1
MB/MM, MB/EPV).
In der Pflegeversicherung ergibt sich die
Besonderheit, dass der Vergleich zwischen erforderlichen und kalkulierten
Versicherungsleistungen anhand einer Gemeinschaftsstatistik, die der
PKV-Verband führt, erfolgt. Die Beiträge werden bei einer Abweichung von
mehr als 5% überprüft. Die Anpassung (mit Zustimmung des Treuhänders)
erfolgt vorbehaltlich der gegebenen Höchstbeitragsgarantie (§8 b Abs.1 MB/PPV).
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach
Maßnahme der Vorschriften des VAG bzw. in der privaten Pflegeversicherung
nach Maßgabe des §110 SGB XI und ist in den technischen
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt (§8 a Abs.1 MB/KK, MB/KT,
MB/EPV, MB/PPV). Bei Versicherungsbeginn werden die Beiträge zunächst
entsprechend dem Eintrittsalter und dem Geschlecht der versicherten Person
festgesetzt; ferner kann, je nach Ergebnis der Risikoprüfung, aufgrund des
Gesundheitszustandes ein Risikozuschlag erforderlich werden. Die diesem
Beitrag zugrundeliegende Kalkulation berücksichtigt bereits die Tatsache,
dass das Krankheitsrisiko mit dem Älterwerden steigt. In §8 a Abs.2 Satz 3
MB/KK, MB/KT, MB/EPV; §8 a Abs.3 MB/PPV wird deshalb eine Erhöhung der
Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des
Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Verhältnisses
ausgeschlossen, und zwar insoweit, als nach dem Geschäftsplan eine
Deckungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person
wachsende Wagnis (Altersrückstellung) zu bilden ist. In dieser Vorschrift
findet sich die der Bildung der Altersrückstellung zugrundeliegende
vertragliche Verpflichtung des Versicherers. Kostensteigerung allerdings,
die z.B. auf einem Anstieg der Heilbehandlungs- oder Pflegekosten beruhen,
werden dadurch nicht abgedeckt. Die Folge ist, dass die so bedingten
Mehrleistungen durch einen zu behebenden Mehrbeitrag
"nachversichert" werden müssen, und zwar ausgehend vom
tatsächlichen Alter der versicherten Person. Die vorhandene
Altersrückstellung dient nur zur Finanzierung der bei der Kalkulation
bekannten Versicherungsleistungen.
Die PKV-Unternehmen bemühen sich aber
auf vielfältige Art und Weise, die Beitragserhöhung insbesondere bei
älteren Versicherten zu mildern. Unter anderem schreiben sie ab dem
Geschäftsjahr 1995 in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen
Krankheitskosten- und (freiwilligen) Pflegekrankenversicherung der
Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe von 80% der auf die
Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallend
durchschnittlichen Überzinsen, d.h. der über die rechnungsmäßige
Verzinsung hinausgehende Kapitalerträge Begrenzt aus 2,5% der Summe der
jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven
Alterungsrückstellungen), jährlich direkt gut (§12 a Abs. 1 VAG). Die
Hälfte davon ist für die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung
oder zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen zu verwenden
(§12 a Abs. 3 VAG).