Private Krankenversicherung
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Wann und wie wird der Beitrag in der PKV angepaßt?

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Beiträge de Tarife, z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen (Krankheitskostenversicherung), wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten oder längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten (Krankengeldversicherung) oder aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauer oder der Häufigkeit von Pflegefällen (Pflegepflicht- und ergänzende Pflegekrankenversicherung) ändern. Der Versicherer vergleicht daher jährlich für jeden Tarif die tatsächlich erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die einen tariflich festgesetzten Vomhundertsatz (10%) übersteigt, werden alle Tarifbeträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders der Entwicklung angepaßt (§8b Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV; vgl. auch §178 g Abs.2 VVG). Dabei können unter den gleichen Voraussetzungen auch betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligungen angepaßt und vereinbarte Beitragszuschläge, z.B. für den Einschluß eines erhöhten Risikos in den Versicherungsschutz, geändert werden (§8b Abs. 1 MB/MM, MB/EPV).

In der Pflegeversicherung ergibt sich die Besonderheit, dass der Vergleich zwischen erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen anhand einer Gemeinschaftsstatistik, die der PKV-Verband führt, erfolgt. Die Beiträge werden bei einer Abweichung von mehr als 5% überprüft. Die Anpassung (mit Zustimmung des Treuhänders) erfolgt vorbehaltlich der gegebenen Höchstbeitragsgarantie (§8 b Abs.1 MB/PPV).

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßnahme der Vorschriften des VAG bzw. in der privaten Pflegeversicherung nach Maßgabe des §110 SGB XI und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt (§8 a Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV, MB/PPV). Bei Versicherungsbeginn werden die Beiträge zunächst entsprechend dem Eintrittsalter und dem Geschlecht der versicherten Person festgesetzt; ferner kann, je nach Ergebnis der Risikoprüfung, aufgrund des Gesundheitszustandes ein Risikozuschlag erforderlich werden. Die diesem Beitrag zugrundeliegende Kalkulation berücksichtigt bereits die Tatsache, dass das Krankheitsrisiko mit dem Älterwerden steigt. In §8 a Abs.2 Satz 3 MB/KK, MB/KT, MB/EPV; §8 a Abs.3 MB/PPV wird deshalb eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Verhältnisses ausgeschlossen, und zwar insoweit, als nach dem Geschäftsplan eine Deckungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Altersrückstellung) zu bilden ist. In dieser Vorschrift findet sich die der Bildung der Altersrückstellung zugrundeliegende vertragliche Verpflichtung des Versicherers. Kostensteigerung allerdings, die z.B. auf einem Anstieg der Heilbehandlungs- oder Pflegekosten beruhen, werden dadurch nicht abgedeckt. Die Folge ist, dass die so bedingten Mehrleistungen durch einen zu behebenden Mehrbeitrag "nachversichert" werden müssen, und zwar ausgehend vom tatsächlichen Alter der versicherten Person. Die vorhandene Altersrückstellung dient nur zur Finanzierung der bei der Kalkulation bekannten Versicherungsleistungen.

Die PKV-Unternehmen bemühen sich aber auf vielfältige Art und Weise, die Beitragserhöhung insbesondere bei älteren Versicherten zu mildern. Unter anderem schreiben sie ab dem Geschäftsjahr 1995 in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und (freiwilligen) Pflegekrankenversicherung der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe von 80% der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallend durchschnittlichen Überzinsen, d.h. der über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehende Kapitalerträge Begrenzt aus 2,5% der Summe der jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellungen), jährlich direkt gut (§12 a Abs. 1 VAG). Die Hälfte davon ist für die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen zu verwenden (§12 a Abs. 3 VAG).


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