Was geschieht mit dem Versicherungsverhältnis in der Privaten im Falle einer Arbeitslosigkeit?
Nach § 5 SGB V Abs. 2 sind
Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach dessen näheren
Bestimmung versicherungspflichtig, d.h. jeder, der arbeitslos ist und
Leistung, sprich Arbeitslosengeld/hilfe erhält, muß per Gesetz wieder
zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Die PKV bietet in diesem Zeitraum eine
Anwartschaft, um nach der Arbeitslosigkeit wieder mit den ursprünglichen
Konditionen das Versicherungsverhältnis fortführen zu können. Diese
Anwartschaft ist je nach PKV-Unternehmen unterschiedlich temporär begrenzt
oder kostet einen %-Satz der Prämie.