Private Krankenversicherung
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Was geschieht mit dem Versicherungsverhältnis in der Privaten im Falle einer Arbeitslosigkeit?

Nach § 5 SGB V Abs. 2 sind Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach dessen näheren Bestimmung versicherungspflichtig, d.h. jeder, der arbeitslos ist und Leistung, sprich Arbeitslosengeld/hilfe erhält, muß per Gesetz wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die PKV bietet in diesem Zeitraum eine Anwartschaft, um nach der Arbeitslosigkeit wieder mit den ursprünglichen Konditionen das Versicherungsverhältnis fortführen zu können. Diese Anwartschaft ist je nach PKV-Unternehmen unterschiedlich temporär begrenzt oder kostet einen %-Satz der Prämie.


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