Was sind Wartezeiten, welche gibt es und wann entfallen sie?
Die Wartezeiten sollen verhindern, dass die
Versichertengemeinschaft gleich nach Versicherungsbeginn mit Leistungen für
Krankheiten belastet wird, die schon vor Vertragsschluß vorhanden waren.
Sie rechnen von dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an
(§3 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV, MB/PPV).
Nach Abschluß des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle sind gemäß §2 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV
oder aufgrund einer entsprechenden Regelung in den Tarifbedingungen für den
Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt. Entscheidend ist der
Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Die allgemeine Wartezeit beträgt in der
Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung
regelmäßig drei Monate, die besonderen Wartezeiten (für Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie) acht Monate (§3 Abs.2
MB/KK, MB/KT).
Die allgemeine Wartezeit gilt für alle Versicherungsfälle. Sie entfällt:
- Bei Unfällen (§3 Abs.2 MB/KK, MB/KT) für
den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, dessen
Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldversicherung innerhalb zweier
Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§3 Abs.2 MB/KK).
Alle Wartezeiten entfallen:
- Bei Personen, die aus der GKV oder einem
öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden und
innerhalb einer bestimmten Frist eine Krankheitskostenvollversicherung
beantragen, wenn die vorher ununterbrochen zurückgelegte Versicherung- oder
Dienstzeit solange wie die längste Wartezeit gedauert hat (§3 Abs.5
MB/KK). Andernfalls verkürzen sich die Wartezeiten entsprechend.
- In der Krankentagegeldversicherung wird der
bisherige Krankengeldanspruch auf die Wartezeiten angerechnet (§3 Abs.5 MB/KT),
- bei Tarifen, die den Wartezeiterlaß
aufgrund besonderer Vereinbarung vorsehen, wenn ein ärztliches Zeugnis
über den Gesundheitszustand vorgelegt wird (§3 Abs.4 MB/KK, MB/KT) und
für das Kind einer mindestens drei Monate versicherten Person, wenn das
Neugeborene zur Versicherung rückwirkend vom Beginn des Geburtsmonats an
innerhalb zweier Monate nach der Geburt angemeldet wird und der
Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der des versicherten
Elternteils ist. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist (§2 Abs.2 und 3
MB/KK, MB/EPV).