Private Krankenversicherung
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Was sind Wartezeiten, welche gibt es und wann entfallen sie?

Die Wartezeiten sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft gleich nach Versicherungsbeginn mit Leistungen für Krankheiten belastet wird, die schon vor Vertragsschluß vorhanden waren. Sie rechnen von dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an (§3 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV, MB/PPV).

Nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind gemäß §2 Abs.1 MB/KK, MB/KT, MB/EPV oder aufgrund einer entsprechenden Regelung in den Tarifbedingungen für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung regelmäßig drei Monate, die besonderen Wartezeiten (für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie) acht Monate (§3 Abs.2 MB/KK, MB/KT).

Die allgemeine Wartezeit gilt für alle Versicherungsfälle. Sie entfällt:

  • Bei Unfällen (§3 Abs.2 MB/KK, MB/KT) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, dessen Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldversicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§3 Abs.2 MB/KK).

Alle Wartezeiten entfallen:

  • Bei Personen, die aus der GKV oder einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden und innerhalb einer bestimmten Frist eine Krankheitskostenvollversicherung beantragen, wenn die vorher ununterbrochen zurückgelegte Versicherung- oder Dienstzeit solange wie die längste Wartezeit gedauert hat (§3 Abs.5 MB/KK). Andernfalls verkürzen sich die Wartezeiten entsprechend.
  • In der Krankentagegeldversicherung wird der bisherige Krankengeldanspruch auf die Wartezeiten angerechnet (§3 Abs.5 MB/KT),
  • bei Tarifen, die den Wartezeiterlaß aufgrund besonderer Vereinbarung vorsehen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird (§3 Abs.4 MB/KK, MB/KT) und für das Kind einer mindestens drei Monate versicherten Person, wenn das Neugeborene zur Versicherung rückwirkend vom Beginn des Geburtsmonats an innerhalb zweier Monate nach der Geburt angemeldet wird und der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils ist. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist (§2 Abs.2 und 3 MB/KK, MB/EPV).

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