Nach welchen Vorschriften müssen die Gesundheitsfragen beantwortet werden?
Gemäß § 16 Abs. 1 VVG hat der
zukünftige VN bei der Antragstellung alle ihm bekannten Umstände
anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr (Krankheitsrisiko) durch den
VR erheblich sind. Erheblich sind in jedem Falle die Umstände, nach denen
der VR ausdrücklich in seinem Antragsformular fragt.
Demnach steht es nicht im Ermessen des VN,
welche Krankheiten oder Beschwerden er dem VR anzuzeigen hat. Der VN hat die
Fragen im Antrag so umfassend zu beantworten, dass sich der VR über den
Gesundheitszustand der zu versichernden Personen ein eindeutiges Bild machen
kann. Dazu gehören auch aufgetretene Beschwerden, die noch nicht ärztlich
behandelt worden sind.
Will der Antragsteller aus Gründen der
Diskretion gewisse Angaben in Gegenwart des Vermittlungsagenten nicht
machen, so kann er diese innerhalb von drei Tagen nach Abgabe des Antrages
dem Vorstand der Gesellschaft durch einen eingeschriebenen Brief mitteilen.
Auch nach der Antragstellung hat der VN
gemäß § 16 Abs. 1 VVG alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im
Gesundheitszustand bis zur Aushändigung des Versicherungsscheines dem VR
umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch für seine mitzuversichernden Personen.