Private Krankenversicherung
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Nach welchen Vorschriften müssen die Gesundheitsfragen beantwortet werden?

Gemäß § 16 Abs. 1 VVG hat der zukünftige VN bei der Antragstellung alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr (Krankheitsrisiko) durch den VR erheblich sind. Erheblich sind in jedem Falle die Umstände, nach denen der VR ausdrücklich in seinem Antragsformular fragt.

Demnach steht es nicht im Ermessen des VN, welche Krankheiten oder Beschwerden er dem VR anzuzeigen hat. Der VN hat die Fragen im Antrag so umfassend zu beantworten, dass sich der VR über den Gesundheitszustand der zu versichernden Personen ein eindeutiges Bild machen kann. Dazu gehören auch aufgetretene Beschwerden, die noch nicht ärztlich behandelt worden sind.

Will der Antragsteller aus Gründen der Diskretion gewisse Angaben in Gegenwart des Vermittlungsagenten nicht machen, so kann er diese innerhalb von drei Tagen nach Abgabe des Antrages dem Vorstand der Gesellschaft durch einen eingeschriebenen Brief mitteilen.

Auch nach der Antragstellung hat der VN gemäß § 16 Abs. 1 VVG alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand bis zur Aushändigung des Versicherungsscheines dem VR umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch für seine mitzuversichernden Personen.


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