Kann der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden?
Nach § 203 StGB machen sich u. a. Ärzte
strafbar, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse preisgeben, die ihnen kraft
ihres Amtes oder Standes anvertraut worden sind. Die Verfolgung tritt nur
auf Antrag ein.
Die Ärzte sind nur dann zur Offenbarung
befugt, wenn (1) das gesetzlich vorgeschrieben wird, (2) eine Entbindung von
der Schweigepflicht erfolgte oder (3) ein höherwertiges Rechtsgut
geschützt werden muß.
Die in der PKV versicherten volljährigen
Personen haben durch ihre Unterschrift auf dem Versicherungsantrag die
Ärzte, die sie behandelt haben oder zukünftig behandeln werden, für die
Dauer des Versicherungsverhältnisses von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Durch diese Befreiung von der Schweigepflicht wird es den Ver-icherern
ermöglicht, sich die erforderlichen Auskünfte über den Gesundheitszustand der versicherten Personen bei Ärzten einzuholen.
Für minderjährige Personen gibt der
gesetzliche Vertreter diese Entbindungserklärung ab. Sie bleibt auch nach
Eintritt der Volljährigkeit so lange rechtswirksam, bis der Volljährige
sie dem Versichere gegenüber widerruft. In diesem Fall kann sich der Versicherer auf § 34
VVG (Auskunftspflicht) stützen und nun selbst von dem Volljährigen
verlangen, diese Erklärung abzugeben.
Erteilt ein Arzt einem PKV-Unternehmen auf
dessen Angabe, der Patient habe ihn von der Schweigepflicht entbunden, eine
Auskunft, so verstößt er weder gegen strafrechtliche noch gegen
standesrechtliche Vorschriften.
Auch Angestellte von
Krankenversicherungsunternehmen, die mit Arztauskünften in Berührung
kommen, sind sowohl gesetzlich als auch vertraglich zur Verschwiegenheit
verpflichtet.