Was beinhaltet die Gebundenheits-/Annahmefrist?
Sinn und Zweck der Gebundenheitsfrist ist
es, dem Abwesenden (Versicherer) die Möglichkeit zu geben, in einer angemessenen
Frist zu prüfen, ob er den Antrag annehmen möchte oder nicht. In dieser
Zeit hat der Versicherer die Möglichkeit, das Risiko, das ihm angetragen wird,
einzuschätzen.
Über die Antragsannahme sagt das BGB:
- BGB § 145 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden.....
- BGB § 146 Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird.
- BGB § 147 (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
- BGB § 148 Hat der Antragende für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
- BGB § 150 (1) Die verspätete Annahme eines Antrages gilt als neuer Antrag.
Die Bindefrist in der Krankenversicherung beträgt 6 Wochen.
Die Bindefrist beginnt mit Ablauf eines
eventuellen Widerrufs-/Rücktrittsrechtes (siehe dort). Hat der
Antragsteller/VN ein Widerspruchsrecht (siehe dort), so reduziert sich die
Bindefrist zu einer Annahmefrist, innerhalb derer der Versicherer die Antragsannahme
dokumentieren muß.