Private Krankenversicherung
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Ist der Versicherer berechtigt, zur Beurteilung des Risikos oder seiner Leistungspflicht ärztliche Auskünfte einzuholen?

Mit einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung im Versicherungsantrag befreien die zu versichernden volljährigen Personen für sich selbst und die von ihnen gesetzlich vertretenen Personen, die nicht selbst die Bedeutung der Erklärung beurteilen können, ihre Ärzte, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie Mitarbeiter von Krankenanstalten und Gesundheitsämtern oder Versicherungsunternehmen (Personenversicherer) für die Risikobeurteilung und die Leistungsprüfung von der Schweigepflicht und ermächtigen sie, in näher bezeichnetem zeitlichem Umfang dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Versicherer wird ermächtigt, über den Gesundheitszustand und über bereits bestehende oder beantragte Krankenversicherungen dort Auskünfte einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, das zu versichernde Risiko oder seine Leistungspflicht im Versicherungsfall zutreffend zu beurteilen.

Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers im übrigen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist (§9 Abs.2 MB/KK, MB/KT, MB/EPV; §9 Abs.3 MB/PPV). Erhält er diese Auskunft nicht, wird der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht fällig (§11 VVG). Insbesondere bei umfangreichen und aufwendigen Behandlungen gehört es zur Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers, erforderlichenfalls dem Versicherer die Möglichkeit der Einsichtnahme in Krankenunterlagen zu verschaffen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer objektivierenden Überprüfung des Versicherungsfalles sein können. Allein die Vorlage der Behandlerrechnung reicht zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.

Die Angestellten des Versicherers unterliegen sowohl einer strafrechtlichen als auch einer zivilrechtlichen (arbeitsvertraglichen) Schweigepflicht, womit gewährleistet ist, dass geheimhaltungspflichtige Tatsachen über die zu versichernden oder versicherten Personen nicht unbefugt weitergegeben werden. Hinzu kommen die Pflichten des Versicherers nach dem Bundesdatenschutzgesetz, die ebenfalls der Sicherung von Daten vor unbefugter Verwendung dienen.


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