Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Der Antragsteller hat gemäß § 16.1 VVG
bei Schließung des Vertrages - also bis zur Aushändigung der Police - alle
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr (z. B. des
Krankheitsrisikos) erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind im
Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich
schriftlich fragt.
Der Versicherer (VR) kann in der
Krankenversicherung vom Vertrag zurücktreten, hat der Antragsteller die ihm
obliegenden Anzeigepflichten schuldhaft nicht erfüllt, indem er ihm
bekannte risikorelevante Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben
gemacht hat (§§16-18 VVG). Wenn seit der Schließung des Vertrages drei
Jahre verstrichen sind, erlischt dieses Rücktrittsrecht. Wird die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, bleibt das Rücktrittsrecht auch nach
Ablauf der Drei-Jahres-Frist bestehen (§178 k VVG)
Daneben hat der Versicherer das Recht, den
Versicherungsvertrag anzufechten, wenn ihn der Antragsteller über
anzeigepflichtige Gefahrenumstände arglistig täuscht (§§22 VVG, 123
BGB). Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist ab Entdeckung der
Täuschung erfolgen (§124 BGB).
Der Versicherer erfährt in der Regel erst dann von
der Verletzung der VVA, wenn der VN einen Leistungsantrag stellt.
Die Anfechtung ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertrag von Anfang an
nichtig wird (§ 142 BGB).
Der VN hat alle bisher empfangenen
Leistungen, auch die, die nicht mit dem Anfechtungsgrund im
Kausalzusammenhang stehen, zurückzugeben.
Dem VR steht aber im Gegensatz zum
bürgerlichen Recht wegen der Unteilbarkeit der Prämie nach § 40 VVG die
Prämie noch für die laufende Versicherungsperiode zu; in der PKV bis zum
Ende des Monats, in dem der Vertrag aufgehoben wird (§ 8 Abs. 6 MB/KK 94 +
MB/KT 94).
Voraussetzung für die Anfechtung eines
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist, dass der
Versicherungsnehmer (VN) bei
Abschluß des Versicherungsvertrages vorsätzlich falsche Angaben gemacht
hat. Darüber hinaus muß der Antragsteller in der Absicht gehandelt haben,
sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (Bereicherungsabsicht).
Ihm muß also bewußt gewesen sein, dass der Versicherer seinen Antrag nicht
oder nur zu erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er die wahren
Tatsachen vollständig angäbe (§ 123 BGB).
Die Anfechtung des Vertrages muß innerhalb
eines Jahres nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 124 Abs.
1 BGB).
Die volle Beweislast trifft den Versicherer. Dieser
hat dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er von ihm arglistig / vorsätzlich getäuscht
worden ist. In der Praxis ist jedoch ein solcher Beweis schwer zu führen,
da dem Versicherungsnehmer der o. g. Gedankengang nachgewiesen werden müßte.
Der Rücktritt ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserkärung, durch die ein Vertragsverhältnis von
einem bestimmten Zeitpunkt (Rücktrittszeitpunkt) an für die Zukunft
aufgelöst wird. Der Rücktritt wirkt also rechtlich gesehen in die Zukunft.
Er hat allerdings wirtschaftliche Wirkungen
in die Vergangenheit. Durch den Rücktritt wird ein sogenanntes
"Rückgewährschuldverhältnis" begründet, durch das die beiden
Vertragsparteien sich die in der Vergangenheit gegenseitig empfangenen
Leistungen Zug um Zug zurückzuerstatten müssen (§§ 346 ff. BGB +§ 20
Abs. 2 VVG).
Dies trifft für Versicherungsverträge nur
bedingt zu. Der VN hat nur die Versicherungsleistungen zurückzugewähren,
die mit dem Rücktrittsgrund im Kausalzusammenhang stehen. Steht der
eingetretene Versicherungsfall mit dem Rücktrittsgrund nicht im
ursächlichen Zusammenhang, so bleibt die Leistungspflicht des VR bis zum
Ende des Versicherungsfalles bestehen (§ 21 VVG). Das bedeutet, dass der VR
auch nach Aufhebung des Vertrages und ohne Prämienzahlung Leistungen zu
erbringen hat.
Eine Exkulpation ist aber nicht möglich,
wenn sich der VN bei klaren und unzweideutigen Fragen im Antrag auf
angeblich falsche Belehrung durch den Vermittlungsagenten beruft. Das
gleiche gilt, wenn der VN den Antrag, der vom Vermittlungsagenten
ausgefüllt worden ist, ungesehen unterschrieben hat.
Kann der VR dem VN keine schuldhafte
Verletzung der VVA nachweisen, so kann er eventuell den Vertrag kündigen.
In der Pflegeversicherung ist eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Rücktritt (oder
Kündigung) seitens des Versicherers nicht möglich, solange
Kontrahierungszwang gemäß §110 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Nr.1 SGB XI besteht. Bei
einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrags
obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht
auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn
des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen (§14 Abs.1 MB/PPV).