Private Krankenversicherung
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Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Der Antragsteller hat gemäß § 16.1 VVG bei Schließung des Vertrages - also bis zur Aushändigung der Police - alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr (z. B. des Krankheitsrisikos) erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind im Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich schriftlich fragt.

Der Versicherer (VR) kann in der Krankenversicherung vom Vertrag zurücktreten, hat der Antragsteller die ihm obliegenden Anzeigepflichten schuldhaft nicht erfüllt, indem er ihm bekannte risikorelevante Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat (§§16-18 VVG). Wenn seit der Schließung des Vertrages drei Jahre verstrichen sind, erlischt dieses Rücktrittsrecht. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, bleibt das Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bestehen (§178 k VVG)

Daneben hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsvertrag anzufechten, wenn ihn der Antragsteller über anzeigepflichtige Gefahrenumstände arglistig täuscht (§§22 VVG, 123 BGB). Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung erfolgen (§124 BGB).

Der Versicherer erfährt in der Regel erst dann von der Verletzung der VVA, wenn der VN einen Leistungsantrag stellt.

Die Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertrag von Anfang an nichtig wird (§ 142 BGB).

Der VN hat alle bisher empfangenen Leistungen, auch die, die nicht mit dem Anfechtungsgrund im Kausalzusammenhang stehen, zurückzugeben.

Dem VR steht aber im Gegensatz zum bürgerlichen Recht wegen der Unteilbarkeit der Prämie nach § 40 VVG die Prämie noch für die laufende Versicherungsperiode zu; in der PKV bis zum Ende des Monats, in dem der Vertrag aufgehoben wird (§ 8 Abs. 6 MB/KK 94 + MB/KT 94).

Voraussetzung für die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer (VN) bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Darüber hinaus muß der Antragsteller in der Absicht gehandelt haben, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (Bereicherungsabsicht). Ihm muß also bewußt gewesen sein, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er die wahren Tatsachen vollständig angäbe (§ 123 BGB).

Die Anfechtung des Vertrages muß innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB).

Die volle Beweislast trifft den Versicherer. Dieser hat dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er von ihm arglistig / vorsätzlich getäuscht worden ist. In der Praxis ist jedoch ein solcher Beweis schwer zu führen, da dem Versicherungsnehmer der o. g. Gedankengang nachgewiesen werden müßte.

Der Rücktritt ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkärung, durch die ein Vertragsverhältnis von einem bestimmten Zeitpunkt (Rücktrittszeitpunkt) an für die Zukunft aufgelöst wird. Der Rücktritt wirkt also rechtlich gesehen in die Zukunft.

Er hat allerdings wirtschaftliche Wirkungen in die Vergangenheit. Durch den Rücktritt wird ein sogenanntes "Rückgewährschuldverhältnis" begründet, durch das die beiden Vertragsparteien sich die in der Vergangenheit gegenseitig empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzuerstatten müssen (§§ 346 ff. BGB +§ 20 Abs. 2 VVG).

Dies trifft für Versicherungsverträge nur bedingt zu. Der VN hat nur die Versicherungsleistungen zurückzugewähren, die mit dem Rücktrittsgrund im Kausalzusammenhang stehen. Steht der eingetretene Versicherungsfall mit dem Rücktrittsgrund nicht im ursächlichen Zusammenhang, so bleibt die Leistungspflicht des VR bis zum Ende des Versicherungsfalles bestehen (§ 21 VVG). Das bedeutet, dass der VR auch nach Aufhebung des Vertrages und ohne Prämienzahlung Leistungen zu erbringen hat.

Eine Exkulpation ist aber nicht möglich, wenn sich der VN bei klaren und unzweideutigen Fragen im Antrag auf angeblich falsche Belehrung durch den Vermittlungsagenten beruft. Das gleiche gilt, wenn der VN den Antrag, der vom Vermittlungsagenten ausgefüllt worden ist, ungesehen unterschrieben hat.

Kann der VR dem VN keine schuldhafte Verletzung der VVA nachweisen, so kann er eventuell den Vertrag kündigen. In der Pflegeversicherung ist eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Rücktritt (oder Kündigung) seitens des Versicherers nicht möglich, solange Kontrahierungszwang gemäß §110 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Nr.1 SGB XI besteht. Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen (§14 Abs.1 MB/PPV).


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