Ist der Versicherer berechtigt, zur Beurteilung des Risikos oder seiner Leistungspflicht ärztliche Auskünfte einzuholen?
Mit einer ausdrücklichen schriftlichen
Erklärung im Versicherungsantrag befreien die zu versichernden volljährigen
Personen für sich selbst und die von ihnen gesetzlich vertretenen Personen,
die nicht selbst die Bedeutung der Erklärung beurteilen können, ihre Ärzte,
Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie Mitarbeiter von
Krankenanstalten und Gesundheitsämtern oder Versicherungsunternehmen
(Personenversicherer) für die Risikobeurteilung und die Leistungsprüfung
von der Schweigepflicht und ermächtigen sie, in näher bezeichnetem
zeitlichem Umfang dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Versicherer wird ermächtigt, über den Gesundheitszustand und über
bereits bestehende oder beantragte Krankenversicherungen dort Auskünfte
einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, das zu versichernde Risiko oder
seine Leistungspflicht im Versicherungsfall zutreffend zu beurteilen.
Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen
des Versicherers im übrigen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres
Umfanges erforderlich ist (§9 Abs.2 MB/KK, MB/KT, MB/EPV; §9 Abs.3 MB/PPV).
Erhält er diese Auskunft nicht, wird der Erstattungsanspruch des
Versicherungsnehmers nicht fällig (§11 VVG). Insbesondere bei
umfangreichen und aufwendigen Behandlungen gehört es zur
Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers, erforderlichenfalls dem
Versicherer die Möglichkeit der Einsichtnahme in Krankenunterlagen zu
verschaffen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die
Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer
objektivierenden Überprüfung des Versicherungsfalles sein können. Allein
die Vorlage der Behandlerrechnung reicht zur Erfüllung der Auskunftspflicht
nicht aus.
Die Angestellten des Versicherers
unterliegen sowohl einer strafrechtlichen als auch einer zivilrechtlichen
(arbeitsvertraglichen) Schweigepflicht, womit gewährleistet ist, dass
geheimhaltungspflichtige Tatsachen über die zu versichernden oder
versicherten Personen nicht unbefugt weitergegeben werden. Hinzu kommen die
Pflichten des Versicherers nach dem Bundesdatenschutzgesetz, die ebenfalls
der Sicherung von Daten vor unbefugter Verwendung dienen.