Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Der Antragsteller hat gemäß § 16.1 VVG
bei Schließung des Vertrages - also bis zur Aushändigung der Police - alle
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr (z. B. des
Krankheitsrisikos) erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich
sind im Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich
schriftlich fragt.
Der Versicherer (VR) kann in der
Krankenversicherung vom Vertrag zurücktreten, hat der Antragsteller die ihm
obliegenden Anzeigepflichten schuldhaft nicht erfüllt, indem er ihm
bekannte risikorelevante Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben
gemacht hat (§§16-18 VVG). Wenn seit der Schließung des Vertrages drei
Jahre verstrichen sind, erlischt dieses Rücktrittsrecht. Wird die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, bleibt das Rücktrittsrecht auch nach
Ablauf der Drei-Jahres-Frist bestehen (§178 k VVG)
Daneben hat der Versicherer das Recht, den
Versicherungsvertrag anzufechten, wenn ihn der Antragsteller über
anzeigepflichtige Gefahrenumstände arglistig täuscht (§§22 VVG, 123
BGB). Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung
erfolgen (§124 BGB).
Der Versicherer erfährt in der Regel erst
dann von der Verletzung der VVA, wenn der VN einen Leistungsantrag stellt.
Die Anfechtung ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertrag von Anfang an
nichtig wird (§ 142 BGB).
Der VN hat alle bisher empfangenen
Leistungen, auch die, die nicht mit dem Anfechtungsgrund im
Kausalzusammenhang stehen, zurückzugeben.
Dem VR steht aber im Gegensatz zum bürgerlichen
Recht wegen der Unteilbarkeit der Prämie nach § 40 VVG die Prämie noch für
die laufende Versicherungsperiode zu; in der PKV bis zum Ende des Monats, in
dem der Vertrag aufgehoben wird (§ 8 Abs. 6 MB/KK 94 + MB/KT 94).
Voraussetzung für die Anfechtung eines
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist, dass der
Versicherungsnehmer (VN) bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorsätzlich
falsche Angaben gemacht hat. Darüber hinaus muß der Antragsteller in der
Absicht gehandelt haben, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu
verschaffen (Bereicherungsabsicht). Ihm muß also bewußt gewesen sein, dass
der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen
annehmen würde, wenn er die wahren Tatsachen vollständig angäbe (§ 123
BGB).
Die Anfechtung des Vertrages muß innerhalb
eines Jahres nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB).
Die volle Beweislast trifft den
Versicherer. Dieser hat dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er von
ihm arglistig / vorsätzlich getäuscht worden ist. In der Praxis ist jedoch
ein solcher Beweis schwer zu führen, da dem Versicherungsnehmer der o. g.
Gedankengang nachgewiesen werden müßte.
Der Rücktritt ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsverhältnis von
einem bestimmten Zeitpunkt (Rücktrittszeitpunkt) an für die Zukunft aufgelöst
wird. Der Rücktritt wirkt also rechtlich gesehen in die Zukunft.
Er hat allerdings wirtschaftliche Wirkungen
in die Vergangenheit. Durch den Rücktritt wird ein sogenanntes "Rückgewährschuldverhältnis"
begründet, durch das die beiden Vertragsparteien sich die in der
Vergangenheit gegenseitig empfangenen Leistungen Zug um Zug zurück zu erstatten
müssen (§§ 346 ff. BGB +§ 20 Abs. 2 VVG).
Dies trifft für Versicherungsverträge nur
bedingt zu. Der VN hat nur die Versicherungsleistungen zurück zu gewinnen,
die mit dem Rücktrittsgrund im Kausalzusammenhang stehen. Steht der
eingetretene Versicherungsfall mit dem Rücktrittsgrund nicht im ursächlichen
Zusammenhang, so bleibt die Leistungspflicht des VR bis zum Ende des
Versicherungsfalles bestehen (§ 21 VVG). Das bedeutet, dass der VR auch
nach Aufhebung des Vertrages und ohne Prämienzahlung Leistungen zu
erbringen hat.
Eine Exkulpation ist aber nicht möglich,
wenn sich der VN bei klaren und unzweideutigen Fragen im Antrag auf
angeblich falsche Belehrung durch den Vermittlungsagenten beruft. Das
gleiche gilt, wenn der VN den Antrag, der vom Vermittlungsagenten ausgefüllt
worden ist, ungesehen unterschrieben hat.
Kann der VR dem VN keine schuldhafte
Verletzung der VVA nachweisen, so kann er eventuell den Vertrag kündigen.
In der Pflegeversicherung ist eine Beendigung
des Versicherungsverhältnisses durch Rücktritt (oder Kündigung) seitens
des Versicherers nicht möglich, solange Kontrahierungszwang gemäß §110
Abs.1 Nr.1, Abs.3 Nr.1 SGB XI besteht. Bei einer Verletzung der dem
Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht
kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko
ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages
an den höheren Beitrag verlangen (§14 Abs.1 MB/PPV).